2.15 Leistungsüberwachung und -messung
2.15.1. Es sollten Verfahren zur Überwachung, Messung und Aufzeichnung der Arbeitsschutzleistung entwickelt, eingeführt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
2.15.2. Die Auswahl der Leistungsindikatoren sollte der Größe der Organisation, der Art ihrer Aktivitäten, den vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken sowie ihren Arbeitsschutzzielen entsprechen.
2.15.3. Berücksichtigt werden sollten, im Einklang mit den Bedürfnissen der Organisation, sowohl qualitative als auch quantitative Maßnahmen. Diese sollten
(a) auf den für die Organisation ermittelten Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken, den Verpflichtungen im Hinblick auf die Arbeitsschutzpolitik und den Arbeitsschutzzielen beruhen;
(b) soweit möglich, das Bewertungsverfahren der Organisation, einschließlich der Bewertung durch die oberste Leitung, unterstützen.
2.15.4. Die Leistungsüberwachung und -messung sollte
(a) ein Mittel sein um festzustellen, inwieweit Arbeitsschutzpolitik und -ziele umgesetzt, Gefährdungen und damit verbundene Risiken beseitigt oder minimiert werden;
(b) sowohl eine aktive als auch eine reaktive Überwachung umfassen und durch eine Analyse von Statistiken über Betriebsstörungen, Notfälle, arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen, Vorfälle/Beinaheunfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie durch regelmäßige Ortsbegehungen erfolgen;
(c) aufgezeichnet werden.
2.15.5. Die Überwachung sollte die Grundlagen für Entscheidungen bereitstellen, die folgende Prozesse verbessern:
(a) Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken,
(b) Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken,
(c) die Arbeitsschutzleistung der Organisation.
2.15.6. Die aktive Überwachung sollte die folgenden Elemente enthalten, die für ein gestaltendes System erforderlich sind:
(a) die Überwachung, ob festgelegte Pläne, eingeführte Leistungskriterien und -ziele erreicht worden sind;
(b) die systematische Untersuchung, ob von den Arbeitssystemen, Arbeitsstätten, Anlagen und Ausrüstungen mögliche Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen;
(c) die Überwachung der Arbeitsumgebung einschließlich der Arbeitsorganisation;
(d) die Überwachung der Gesundheit der Beschäftigten durch erforderliche arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Wirksamkeit der Vorbeugungsmaßnahmen zu ermitteln;
(e) die Einhaltung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, freiwilligen Programme, Tarifvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und anderen Arbeitsschutzregelungen, denen sich die Organisation verpflichtet hat.
2.15.7. Die reaktive Überwachung sollte die Ermittlung, Untersuchung und Berichterstattung umfassen von
(a) arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen, Vorfällen/Beinaheunfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen (einschließlich der Überwachung der Krankenstandsstatistiken);
(b) arbeitsschutzrelevanten Sachschäden;
(c) unzureichender Arbeitsschutz- und AMS-Leistung.
2.16 Untersuchungen
2.16.1. Bei der Untersuchung der Ursachen und Gründe für arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen, Vorfälle/Beinaheunfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen sollte jedes unzureichende Funktionieren des AMS identifiziert und dokumentiert werden.
2.16.2. Solche Untersuchungen sollten von geeigneten Personen durchgeführt werden.
2.16.3. Die Ergebnisse solcher Untersuchungen sollten, soweit sie nicht den Datenschutzvorschriften unterliegen, vorhandenen innerbetrieblichen Ausschüssen oder Arbeitskreisen mitgeteilt werden, die geeignete Empfehlungen aussprechen sollten.
2.16.4. Die Ergebnisse von Untersuchungen sollten den zuständigen Personen zusätzlich zu allen Empfehlungen der Ausschüsse oder Arbeitskreise mitgeteilt werden, damit Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können. Die Umsetzung der Korrekturmaßnahmen sollte verfolgt werden. Die Ergebnisse sollten ebenfalls in die Bewertung durch die oberste Leitung einfließen und bei den Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung berücksichtigt werden.
2.16.5. Berichte von externen Institutionen, wie z. B. den staatlichen Arbeitsschutzbehörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung oder den Sachverständigenorganisationen, sollten in die Untersuchung einbezogen werden.
2.17 Interne Audits
2.17.1. Zur regelmäßigen Durchführung von internen Audits sollten Festlegungen getroffen werden, damit ermittelt werden kann, ob das AMS geeignet ist, wirksam die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen und Vorfälle/Beinaheunfälle zu verhindern.
2.17.2. Es sollte ein Auditierungsprogramm und ein Auditierungsverfahren entwickelt werden. In diesen wird die Befähigung der Auditoren sowie Umfang, Häufigkeit und Methodik der Audits und die Berichterstattung festgelegt.
2.17.3. Das Audit bewertet die AMS-Elemente der Organisation oder einer angemessenen Teilmenge daraus. Es sollte einen System- und einen Complianceteil umfassen. Das Audit sollte insbesondere überprüfen:
(a) die Eignung der im Rahmen des AMS vorgegebenen Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz,
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