2.3 Bereitstellung von Ressourcen
Die Festlegungen zur Arbeitsschutzplanung sollte die Bereitstellung ausreichender finanzieller, personeller, sachlicher und zeitlicher Ressourcen einschließlich der erforderlichen Informationen für alle Angehörigen der Organisation umfassen.
2.4 Zuständigkeit und Verantwortung
2.4.1. Die oberste Leitung sollte Zuständigkeiten, Verantwortungen und Befugnisse für die Entwicklung, Umsetzung und Leistung des AMS und für das Erreichen der festgelegten Arbeitsschutzziele zuweisen.
2.4.2 Es sollten Strukturen und Verfahren geschaffen werden, die
(a) sicherstellen, dass der Arbeitsschutz auf allen Ebenen bekannt und akzeptiert ist und im Verantwortungsbereich des Linienmanagements verankert ist;
(b) die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse derjenigen Personen definieren, die
- Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit identifizieren und bewerten,
- hierzu Maßnahmen planen und umsetzen sowie ihre Durchführung überwachen oder
- beratende Funktionen ausüben,
und diese allen Angehörigen der Organisation mitteilen;
(c) die AMS-Prinzipien des Leitfadens, der spezifischen Handlungshilfen oder der freiwilligen Programme, denen sich die Organisation verpflichtet hat, erfüllen;
(d) Präventions- und Aktionsprogramme zur Gesundheitsförderung unterstützen;
(e) die erforderlichen innerbetrieblichen Ausschüsse und Arbeitskreise zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bestimmen und sie einsetzen;
2.4.3 Die oberste Leitung sollte einen Beauftragten für das AMS bestellen und diesen ihr gegenüber berichtspflichtig machen. Der Beauftragte sollte verantwortlich sein für
(a) die Entwicklung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des AMS;
(b) die regelmäßige Berichterstattung über die AMS-Leistung und die Notwendigkeit von Verbesserungen gegenüber der obersten Leitung;
(c) die Förderung der Beteiligung aller Angehörigen der Organisation.
2.5 Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten
2.5.1. Die Organisation sollte geeignete Verfahren festlegen und einführen sowie Zeit und Ressourcen bereitstellen, um die Beschäftigten an der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu beteiligen. Gleiches sollte für ihr Mitwirken an der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS sowie an der Verhinderung und Beseitigung von Gefährdungen sichergestellt werden. Dabei sollte auf bereits bestehende innerbetriebliche Ausschüsse und Arbeitskreise zurückgegriffen werden.
2.5.2. Die oberste Leitung sollte den Beschäftigten ihre in den Rechtsvorschriften festgelegten Rechte in geeigneter Weise bekannt geben. Die Organisation sollte Verfahren festlegen, die u. a. sicherstellen, dass die Beschäftigten Vorschläge für alle Bereiche der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an geeigneter Stelle unterbreiten können.
2.5.3 Die Organisation sollte ihren Beschäftigten die Verantwortung für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie von Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, aufzeigen und sie verpflichten, ihr Verhalten innerhalb der Organisation und, bei einer Beschäftigung außerhalb des unmittelbaren räumlichen Bereiches der Organisation (Dienstleistung), auch dort an der Arbeitsschutzpolitik der Organisation und den daraus abgeleiteten Zielen und Vorgaben auszurichten.
2.5.4. Beschäftigte – oder soweit vorhanden ihre Vertretung – sollten unter Wahrung der Datenschutzvorschriften das Recht haben, Aufzeichnungen und Dokumente gemäß 2.7., die für ihre Arbeitsumgebung und ihre Gesundheit relevant sind, einzusehen.
2.6 Qualifikation und Schulung
2.6.1. Die oberste Leitung sollte die erforderlichen Qualifikationsanforderungen definieren und Festlegungen treffen und aufrechterhalten, die sicherstellen, dass alle Angehörigen der Organisation ausreichend qualifiziert und geeignet sind und bleiben, um ihren Pflichten und Zuständigkeiten für Sicherheit und Gesundheitsschutz nachkommen zu können.
2.6.2 Die Qualifikation sollte über angemessene Schulungs- und Informationsprogramme gewährleistet werden, die u. a. die folgenden Themen umfassen können:
(a) die für die Organisation verbindliche Arbeitsschutzpolitik und die daraus abgeleiteten Ziele;
(b) die Aufbau- und Ablauforganisation und die damit verbundenen Zuständigkeiten in der Organisation;
(c) die Gefährdungen und damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit;
(d) die zu treffenden Maßnahmen.
2.6.3. Schulungs- und Informationsprogramme gemäß den im Absatz 2.6.1 angesprochenen Festlegungen sollten
(a) von qualifizierten Personen durchgeführt werden;
(b) wirksame und rechtzeitige Erstunterweisungen sowie in angemessenen Zeitabständen Wiederholungsunterweisungen umfassen;
(c) eine Bewertung der Schulung durch die Teilnehmer hinsichtlich Verständnis und nachhaltigem Lerneffekt enthalten;
(d) eine Bewertung des Erfolgs der Schulung durch die unmittelbaren Führungskräfte aufgrund des Kenntnisstandes und des Verhaltens der Beschäftigten einbeziehen;
(e) in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Bedarf geändert werden, um ihre Relevanz und Wirksamkeit zu gewährleisten. Bestehende innerbetriebliche Ausschüsse und Arbeitskreise nach 2.5.1. sollten angemessen in die Überprüfung einb...