2.9 Erstmalige Prüfung
2.9.1. Das in der Organisation vorhandene AMS und die relevanten Festlegungen sollten erstmalig nach einem festzulegenden Verfahren geprüft werden.
2.9.2. Die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung sollten
(a) dokumentiert werden;
(b) als Grundlage für Entscheidungen zur Umsetzung des AMS dienen;
(c) einen Ausgangspunkt bilden, von dem aus die kontinuierliche Verbesserung des AMS der Organisation gemessen werden kann.
2.10 Ermittlung von Verpflichtungen
Die Organisation sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um relevante Rechtsvorschriften regelmäßig zu ermitteln und umzusetzen. Hierzu gehören auch Auflagen, die sich z. B. aus Genehmigungen, Erlaubnissen von Behörden, aus Sachverständigenprüfungen oder aus behördlichen Betriebsrevisionen ergeben. Ebenso sollten Tarifverträge, technische Regelwerke, Normen u. a. einbezogen werden.
2.11 Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen (Planung)
2.11.1. Die Organisation sollte Verfahren zur kontinuierlichen Ermittlung der Arbeiten und betriebsbedingten Abläufe und Prozesse einführen und aufrechterhalten, bei denen Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind.
2.11.2 Bei der Ermittlung der betrieblichen Abläufe und Prozesse sollte die Organisation berücksichtigen:
(a) die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von Arbeitsstätten, Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Erbringung der Dienstleistungen sowie die Einführung von Arbeitsstoffen,
(b) den Normalbetrieb mit der dafür erforderlichen Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung), den Einrichtbetrieb, den Probebetrieb, das An- und Herunterfahren von Anlagen einschließlich der bei Dienstleistungen verwendeten Anlagen und Einrichtungen, den Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,
(c) technische und organisatorische Änderungen einschließlich Erweiterung, Erneuerung,
(d) die Außerbetriebnahme und Beseitigung von Einrichtungen und Anlagen sowie Beseitigung von Arbeitsstoffen sowie
(e) die Auftragsakquisition und die Auftragsannahme sowie die Angebotsangaben.
2.12 Beurteilung von Gefährdungen
2.12.1 Die Organisation sollte Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ermitteln und beurteilen, um hieraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten. Die Beurteilung sollte je nach Art der Tätigkeiten vorgenommen werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
2.12.2 Zur Gefährdungsermittlung sollte die Organisation Verfahren zur Beurteilung der von Arbeiten, Abläufen, Prozessen und Anlagen ausgehenden Gefährdungen, von denen Risiken für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind, einführen und aufrecht erhalten.
2.12.3. Bei der Beurteilung von nicht auszuschließenden Gefährdungen für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, sollten die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowohl für den bestimmungsgemäßen als auch für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb abgeschätzt und berücksichtigt werden.
2.13 Vermeidung von Gefährdungen
2.13.1 Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen
2.13.1.1 Die Organisation sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um Maßnahmen festlegen und durchführen zu können, mit denen sich Gefährdungen und die damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, vermeiden oder minimieren lassen. Dabei sollen technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben. Wenn bestimmte Restgefährdungen und damit verbundene Risiken nicht durch übergreifende Maßnahmen vermieden werden können, sollte der Arbeitgeber angemessene persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung stellen und Maßnahmen ergreifen, die ihre Verwendung und Wartung sicherstellen.
2.13.1.2 Die Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken sollten so gestaltet werden, dass bei Arbeiten, in Abläufen und Prozessen Abweichungen von den zulässigen Bedingungen rechtzeitig erkannt und korrigiert werden können. Diese Verfahren sollten
(a) regelmäßig bewertet und bei Bedarf angepasst werden;
(b) die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sicherstellen und dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen;
(c) den aktuellen Wissensstand, einschließlich Informationen oder Berichten von Organisationen sowie staatlichen Arbeitsschutzbehörden, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitsschutzdiensten und anderen geeigneten Institutionen, berücksichtigen;
(d) die Erstellung von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen vorsehen, sofern Gefährdungen sich nicht umfassend ausschließen lassen.
2.13.2 Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle
2.13.2.1. Für Betriebsstörungen und Notfälle sollten Verfahren zu deren Vorbeugung und Abwehr festgelegt und aufrechterhalten werden. Diese Verfahren sollten das Potenzial von Betriebsstörungen und Notfallsituatione...