2.1 Arbeitsschutzpolitik
2.1.1. Die oberste Leitung sollte schriftlich eine Arbeitsschutzpolitik festlegen, die
(a) auf den Prinzipien von Prävention und kontinuierlicher Verbesserung beruht;
(b) auf die Größe der Organisation, die Art ihrer Aktivitäten und die vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken zugeschnitten ist;
(c) präzise und klar formuliert, datiert und durch Unterschrift oder mit ihrem Einverständnis in Kraft gesetzt wird;
(d) die daraus abgeleiteten Ziele für alle Angehörigen der Organisation verbindlich macht;
(e) allen Angehörigen in der Organisation mitgeteilt wird und für sie leicht zugänglich ist;
(f) hinsichtlich ihrer Eignung regelmäßig überprüft und fortgeschrieben wird;
(g) relevanten externen Kreisen soweit angemessen bekannt gemacht wird.
2.1.2. Die Beteiligung der Beschäftigten ist ein wichtiges Element des AMS in einer Organisation.
2.1.3. Die Arbeitsschutzpolitik sollte mindestens die folgenden Grundprinzipien und -ziele enthalten:
(a) Schutz und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit aller Angehörigen der Organisation durch die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, durch die Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und der damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie durch Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit;
(b) Einhaltung der relevanten Arbeitsschutzvorschriften, Tarif- und Betriebsvereinbarungen, freiwilligen Programme zum Arbeitsschutz und sonstigen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, sowie die Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse;
(c) Einbeziehung von Beschäftigten und ihrer Vertretungen in Beratungen sowie Motivation der Beschäftigten, an allen Elementen des AMS aktiv mitzuwirken;
(d) Kontinuierliche Verbesserung der AMS-Leistung.
2.1.4. Das AMS sollte mit bereits bestehenden Managementsystemen in der Organisation kompatibel sein oder in diese Systeme integriert werden.
2.2 Arbeitsschutzziele
2.2.1. In Übereinstimmung mit der Arbeitsschutzpolitik und auf der Grundlage der erstmaligen Prüfung oder weiterer Prüfungen (vgl. 2.9) sollten von der obersten Leitung messbare Arbeitsschutzziele festgelegt werden, die
(a) organisationsspezifisch sind, d. h. der Organisation im Hinblick auf ihre Größe, die Art ihrer Aktivitäten sowie den vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken entsprechen und für sie angemessen sind;
(b) mit den relevanten Arbeitsschutzvorschriften sowie den fachlichen und geschäftlichen Verpflichtungen der Organisation in Bezug auf den Arbeitsschutz im Einklang stehen;
(c) darauf gerichtet sind, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten kontinuierlich zu verbessern, um eine bestmögliche Arbeitsschutzleistung zu erzielen;
(d) realistisch und erreichbar sind;
(e) dokumentiert und allen relevanten Funktionsträgern der Organisation mitgeteilt werden;
(f) in regelmäßigen Abständen bewertet und bei Bedarf aktualisiert werden.
2.2.2. Um die Arbeitsschutzziele zu erreichen, sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der erstmaligen Prüfung, nachfolgender Prüfungen, z. B. interner Audits, oder anderer Daten folgende Festlegungen getroffen werden:
(a) eine Definition der Arbeitsschutzziele der Organisation und eine angemessene Quantifizierung der Ziele;
(b) ein Plan zum Erreichen der einzelnen Ziele, z. B. in Form von Zielvereinbarungen, in dem die Zuständigkeiten definiert und klare Leistungskriterien festgelegt werden und der angibt, was von wem bis wann zu erledigen ist;
(c) Messkriterien, anhand derer geprüft wird, ob die Ziele erreicht wurden.