Der NLA geht davon aus, dass das staatliche Arbeitsschutzrecht, ergänzt durch berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln sowie Grundsätze und Ziele des Unternehmens und Vorgaben wichtiger Kunden, den verbindlichen Rahmen bei der Anwendung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in einem Unternehmen bilden. Die Anwendung eines AMS stellt eine sinnvolle, wirkungsvolle und empfehlenswerte Möglichkeit dar, die aus diesem Rahmen (Kontext) resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen systematisch und effizient zu erfüllen. Der nationale Leitfaden setzt auf Freiwilligkeit.

 
Wichtig

Freiwilligkeit

Die Einführung von AMS ist freiwillig und ohne Zertifizierungszwang. Eine Zertifizierung durch Dritte sieht der Leitfaden nicht vor. Gleichwohl ermöglicht der Leitfaden eine freiwillige Überprüfung und Bewertung eines AMS (in Form einer behördlichen oder bg'lichen Systemkontrolle), jedoch nur den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und/oder den staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

Auf Wunsch des Unternehmens kann die staatliche Arbeitsschutzbehörde oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auch eine schriftliche Bestätigung der Überprüfung ausstellen. Diese kann Dritten gegenüber als Nachweis eines wirksamen AMS vorgelegt werden. Hierdurch kann eine – auch indirekte – Verpflichtung zur Zertifizierung durch Dritte oder die Vorlage anderer Bescheinigungen bei der Erteilung von Aufträgen ggf. entfallen.

Wesentliche Informationen zum NLA vermittelt Tab. 1 in kompakter Form.

 
Kennzeichen Informationen
Erarbeitet durch Vom BMAS berufener Beraterkreis, dem Vertreter des BMAS, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der Bundesländer, der Unfallversicherungsträger und der Sozialpartner angehörten. 
Stand der aktuellen Ausgabe Juni 2002
Herausgeber Bundesministerium für Arbeit und Soziales, oberste Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Sozialpartner.
Bezug zu öffentlich-rechtlichen Forderungen Durch den nationalen Leitfaden werden bestehende Rechtsvorschriften oder anerkannte Standards weder ersetzt noch erläutert. Die Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bezug zur nationalen Politik hinsichtlich AMS

Der nationale Leitfaden entspricht den Grundaussagen der 1997 bzw. 1999 gemeinsam vereinbarten nationalen Grundlagenpapiere für AMS (Gemeinsamer Standpunkt und Gemeinsame Eckpunkte für AMS Konzepte).

Fortsetzung des von Beginn an auf Konsens ausgerichteten Weges.
Bezug zur internationalen Politik hinsichtlich AMS Der nationale Leitfaden stellt die von der ILO geforderte Umsetzung der ILO-Leitlinien für AMS, ILO/OSH 2001 "Guidelines on Occupational Safety and Health Management Systems", in ein nationales Dokument dar.
Anwendung Durch jedes Unternehmen (jede Organisation), wobei die Anwendung freiwillig ist.
Berücksichtigung spezifischer Bedingungen von Branchen und Unternehmen Der nationale Leitfaden wird durch spezifische Handlungshilfen für AMS der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der staatlichen Arbeitsschutzbehörden, die z. B. Branchenbesonderheiten, die Betriebsgröße oder besondere Gefährdungen berücksichtigen, ergänzt.
Abdeckung der nationalen und internationalen Anforderungen an AMS-Konzepte Für Anwender in Deutschland ist es ausreichend, sich für ihr AMS am nationalen Leitfaden zu orientieren, da dieser alle Forderungen der Eckpunkte und Leitlinien für AMS-Konzepte erfüllt. Dies gilt nicht für Normforderungen, wie die ISO 45001:2018: Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung.
Wirksamkeitsnachweis

Wirksamkeitsnachweis durch regelmäßige interne Audits.

Keine Zertifizierung durch Dritte vorgesehen.

Der nationale Leitfaden darf nicht als Grundlage für eine Zertifizierung verwendet werden.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und/oder die staatlichen Arbeitsschutzbehörden können Unternehmen im Rahmen einer Systemkontrolle eine freiwillige Überprüfung der Wirksamkeit des von ihnen praktizierten AMS anbieten und diese durchführen.

Das Ergebnis einer Überprüfung durch die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder die zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörden wird schriftlich bestätigt.
Bescheinigung der Wirksamkeit

Auf Wunsch des Unternehmens kann die staatliche Arbeitsschutzbehörde oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgreiche Überprüfungen und Bewertungen schriftlich bestätigen (Erstellung einer Bescheinigung).

Die Bescheinigung kann Dritten als Nachweis eines wirksamen AMS vorgelegt werden. Hierdurch kann eine – auch indirekte – Verpflichtung zur Zertifizierung durch Dritte oder die Vorlage anderer Bescheinigungen bei der Erteilung von Aufträgen entfallen.
Charakter des Leitfadens Rahmenkonzept und Handlungsempfehlungen.
Unterstützung und Förderung der Einführung Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beraten bei der Einführung. Der nationale Leitfaden ist Basis für ein abgestim...

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