Joachim Schwede †, David Zadick
Telearbeitsplätze sind über § 2 Abs. 7 ArbStättV in das Schutzprogramm des Arbeitgebers integriert. Sie stellen jedoch dann eine besondere Herausforderung für den Arbeitsschutz dar, wenn es sich nicht um klassische Telearbeitsplätze handelt (an denen der Arbeitgeber arbeitsschutztechnische Einflussnahmemöglichkeiten über die von ihm zur Verfügung zu stellende Ausstattung des Arbeitsplatzes hat), sondern um mobile Arbeitsplätze, insbesondere das Homeoffice. Hier ist mittlerweile jedoch anerkannt, dass der Arbeitgeber auch für diese arbeitsschutzrechtlich verantwortlich ist, was natürlich zur Folge hat, dass auch hier Unterweisungen erforderlich sind, die jedoch kaum oder zumindest nur selten persönlich stattfinden können.
Die DGUV-R 100-001 konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV-V 1). Sie legt dar, dass Unterweisungen zwar grundsätzlich persönlich durchzuführen sind, aber elektronische Hilfsmittel dann eingesetzt werden dürfen, wenn diese arbeitsplatzspezifisch aufbereitet wurden, wenn eine Verständnisprüfung stattfindet und wenn ein Gespräch jederzeit möglich ist.
Daraus ergibt sich zunächst, dass ausschließlich elektronische Unterweisungen nicht als ausreichend erachtet werden. Ebenso wie beim bloßen Aushändigen von Vorschriften oder Merkblättern fehlen mündliche Erläuterungen. Dieses Fehlen könnte dazu führen, dass der Mitarbeiter sich selbst um die Wissensbeschaffung kümmern muss, was ebenfalls nicht zulässig ist.
Ein weiterer Aspekt ist die Berücksichtigung der individuellen Qualifikationen und Erfahrungen der Beschäftigten, die nicht immer gegeben ist. Gerade bei unerfahrenen Beschäftigten muss auf diesen Umstand zwingend eingegangen werden. Oftmals werden standardisierte Methoden, egal ob Fragebogen mit Papier oder online, dieser Berücksichtigung des individuellen Vorwissens nicht gerecht.
Häufig kommen auch Multiple-Choice-Formate zum Einsatz, da diese auch in elektronischen Formen verhältnismäßig leicht zu erstellen und durchzuführen sind, um den Lernerfolg der Unterweisung zu überprüfen. Diese sind aber problematisch, da das Auftreten von Zufallstreffern prinzipiell immer möglich ist. Diese führen dann im schlimmsten Fall dazu, dass von einem Verstehen der Inhalte ausgegangen wird, obwohl das Bestehen des Tests nur Zufall war.
Die Unterweisung also komplett mit elektronischen Medien durchführen zu wollen, ist aus den genannten Gründen wohl überwiegend unzulässig.
Die TRGS 555 stellt fest, dass elektronische Medien z. B. zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden können, und auch eine Nachbereitung der Unterweisung mit elektronischen Mitteln erscheint denkbar und sinnvoll.
Richtige Begriffe
Da sich die relevanten Richtlinien und Regeln klar gegen eine ausschließlich elektronische Unterweisung aussprechen, indem sie diese nicht erwähnen, ist auch der Begriff "elektronische Unterweisung" unscharf bzw. nicht gerne gesehen. Stattdessen ist bislang besser von "Unterweisungen mit elektronischen Hilfsmitteln" die Rede, auch um Missverständnisse zu vermeiden.