Joachim Schwede †, David Zadick
Um diese rechtssicher zu gestalten, sind aber Rahmenbedingungen zu beachten und konkrete Maßnahmen umzusetzen:
3.1 Geeignete Arbeitsplätze
Nicht alle Arbeitsplätze sind für eine Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln geeignet. Hier ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV festzustellen, ob für eine Unterweisung hinsichtlich der gesundheitlichen Gefahren eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit die persönliche Präsenz des Arbeitnehmers als notwendig erscheint. Muss das auch nur ansatzweise bejaht werden, kommt eine Unterweisung ausschließlich mit elektronischen Hilfsmitteln nicht in Betracht.
Insoweit kommen für Unterweisungen mit elektronischen Hilfsmitteln nur Inhalte infrage, die allgemeinerer Natur sind.
3.2 Elektronische Unterweisung in Pandemiezeiten
Muss der Arbeitgeber – z. B. im Rahmen einer pandemischen Krise – wesentliche Teile seines Unternehmens durch mobile Arbeit abdecken, kann das Durchführen von Unterweisungen über elektronische Kommunikationsmittel notwendig sein. Es soll jedoch "eine Verständnisprüfung zwischen den Beschäftigten und dem Unterweisenden" erfolgen und Rückfragen müssen möglich sein.
3.3 Geeignete Form der Unterweisung
Unterweisungen mit elektronischen Hilfsmitteln sind mehr als ein paar PDF-Anlagen an einer E-Mail mit einem großen Verteiler im Unternehmen oder ein Multiple-Choice-Test, der so lange durchgeklickt werden kann, bis das erwartete Ergebnis vorliegt. Will man die Aufsichtsbehörden und die Unfallversicherungsträger davon überzeugen, Unterweisungen zumindest teilweise (vgl. Abschn. 3.1) rein elektronisch und rechtlich einwandfrei durchgeführt zu haben, muss ein klares auf Kommunikation und angemessener Verständlichkeit basierendes Konzept erkennbar sein.
3.4 Mitbestimmung des Betriebsrats
Es ist in der Rechtsprechung gefestigte Meinung, dass die Verfahrensweise bei Unterweisungen der betrieblichen Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt. Sollen also solche Verfahren ein- und umgesetzt werden, muss eine eventuell vorhandene Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG angepasst werden.
3.5 Die Mitarbeiter "ins Boot holen"
Arbeitsschutz ist umso erfolgreicher, je mehr Arbeitnehmer den Nutzen für sich und ihre Gesundheit erkennen. Die Einführung elektronischer Unterweisungen bietet eine Möglichkeit, das Thema besser bei den Arbeitnehmern zu positionieren. Die einfachere Möglichkeit, an Fortbildung teilzuhaben, indem sie auch einfach "abrufbar" gestaltet wird, ist eine Option.