ADR-Anlagen 2019 | |
---|---|
Fassung | 29.07.2020 |
Fundstelle | VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2020 S. 536 |
Änderung | Inanspruchnahme der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR – Beförderung gefährlicher Güter – |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Soweit Hygieneprodukte (z. B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieser Verstöße als Ordnungswidrigkeiten, wenn es sich um folgende Verstöße handelt:
|
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) | |
---|---|
Fassung | 08.08.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1795 |
Änderung | § 18e, Anlage 1 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Eine Regelung zum Rechtsbehelfsverfahren wird im Hinblick auf das Investitionsgesetzes Kohleregionen angepasst. Die Ausbaustrecke Leipzig – Chemnitz wird in die Liste der Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen. |
Baugesetzbuch (BauGB) | |
---|---|
Fassung | 08.08.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1728 |
Änderung | §§ 172, 249 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Eine Ermächtigung zum Gesetzeserlass im Rahmen der Sonderregelungen zur Windenergie wird angepasst. |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | |
---|---|
Fassung | 19.06.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1328 |
Änderung | §§ 16, 17 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt. |
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) | |
---|---|
Fassung | 19.06.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1328 |
Änderung | § 19 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt. |
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) | |
---|---|
Fassung | 06.07.2020 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 23 vom 07.08.2020 S. 449 |
Änderung | Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr. 1321, 4113 und 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "Einwirkung durch Schusterpech" |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Ärztliche Sachverständigenbeirat nimmt Stellung zur Gefährdung von Schuhmachern durch die Verarbeitung von Schusterpech. Er kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gefährdung im Hinblick auf die Berufskrankheiten Nr. 1321 ("Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre]") und Nr. 4113 ("Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre]") vorliegt und hält diese Bewertung auch auf die Berufskrankheit Nr. 5102 ("Hautkrebs oder zu Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe") übertragbar. Frühere Bemerkungen zu entsprechenden Gefährdungen werden damit gegenstandslos. |
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) | |
---|---|
Fassung | 19.06.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1328 |
Änderung | § 3 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt. |
Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG) | |
---|---|
Fassung | 08.08.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1728 |
Änderung | § 49 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie wird angepasst. |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1818 |
Änderung | § 1 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Klimaziele werden verschärft. Gesetzesziel ist nunmehr, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 65 % zu ste... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen