Richtlinie 2004/37/EG: Karzinogenrichtlinie | |
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Fassung | 16.1.2019 |
Fundstelle | ABl. L 30 vom 31.1.2019 S. 112 |
Änderung | Artikel 13a, Anhänge I, III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird eine Änderung im Hinblick auf die Einrichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) vorgenommen. Etwaige Vereinbarungen, die im Bereich der Karzinogenrichtlinie zwischen den Sozialpartnern geschlossen werden, sind auf deren Webseite zu veröffentlichen. In Anhang I wird die Liste von Stoffen, Gemischen und Verfahren erweitert um die Punkte
Anhang III ("Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Art. 16)") wird neu gefasst. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten läuft bis zum 20.2.2021. |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen/Gemischen (CLP) | |
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Fassung | 27.3.2019 |
Fundstelle | ABl. L 86 vom 28.3.2019 S. 1 |
Änderung | Anhänge I, II, III, IV, V und VI |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In Anhang I ("Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen") werden umfassende Aktualisierungen vorgenommen. Die Tabelle 1.1, die allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte enthält, wird neu gefasst. Die Regelung zur Einstufung von Aerosolen wird angepasst. Auch in Teil 2 (Physikalische Gefahren) werden diverse Anpassungen vorgenommen. Insbesondere die Regelungen zu entzündbaren Gasen werden angepasst. In Teil 3 (Gesundheitsgefahren) wird die Tabelle mit den Schätzwerten Akuter Toxizität (ATE) und Kriterien für Gefahrenkategorien akuter Toxizität angepasst. Es wird die Stoffkategorie desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische aufgenommen. Es werden entsprechende Gefahren- und Sicherheitshinweise eingefügt bzw. angepasst. Auch eine Tabelle mit Kennzeichnungselementen wird aufgenommen. In Anhang IV ("Liste der Sicherheitshinweise"), der eine Matrix mit den empfohlenen Sicherheitshinweisen für jede Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie nach Art des Sicherheitshinweises enthält, werden mehrere Sicherheitshinweise angepasst. Die Änderungen gelten ab dem 17.10.2020. Sie können bei der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung aber bereits vor diesem Stichtag berücksichtigt werden. |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH | |
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Fassung | 15.1.2019 |
Fundstelle | http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table |
Änderung | Aktualisierung SVHC-Kandidatenliste |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | "Die ECHA hat die Kandidatenliste um sechs neue Stoffe erweitert. Damit enthält die Liste nunmehr 197 Stoffe bzw. Stoffgruppen.
Bei allen sechs Stoffen ist es damit unwahrscheinlich, dass sie als Bestandteil von Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden. Entscheidend für die Aufnahme waren beim erstgenannten Stoff reproduktionstoxische Eigenschaften, bei den folgenden vier Stoffen ökotoxische Eigenschaften und beim letztgenannten Stoff die Eigenschaft als endokriner Disruptor (also das Hormonsystem schädigend). |
Fassung | 3.12.2018 |
Fundstelle | ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018 S. 1 |
Änderung | Anhänge |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Anhänge der Verordnung werden im Hinblick auf Nanomaterialien umfassend angepasst. Nanoformen sind zukünftig auch im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung gem. Anhang I zu berücksichtigen. Zudem muss ihre sichere Verwendung im Stoffsicherheitsbericht beschrieben werden. Die Kriterien für registrierte Stoffe in Mengen zwischen 1 und 10 t in Anhang III werden angepasst. Dies betrifft insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, die kleinere Stoffmengen bearbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein reduzierter Datensatz eingereicht werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht bei nicht löslichen Nanomaterialien. In Anhang VI wird eine Definition des Begriffes "Nanoform" eingefügt. Nanoform wird definiert als die Form eines natürlichen oder hergestellten Stoffes, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, sowie abweichend auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm. Die Nanoeigenschaft ist dabei ein Charakterisierungsmerkmal, das der Bulkform gegenübersteht. Aus der Summe a... |
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