(1) Die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) sind Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes.

 

(2) Brandschutz und Hilfeleistung obliegen den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

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