1Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft die für die Durchführung eines Einsatzes erforderlichen Maßnahmen. 2Sie oder er kann insbesondere
1. |
Sicherungsmaßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit die Feuerwehr am Einsatzort ungehindert tätig sein kann, |
2. |
Maßnahmen zur Verhütung einer Brandausbreitung treffen, |
3. |
anordnen, dass die Feuerwehren Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder zur Hilfeleistung betreten dürfen, |
3Die Hilfe nach Satz 2 Nr. 5 darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten führen würde.
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