§ 1 Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz trifft
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Regelungen über Vorhaben, Pläne und Programme, die nach Landesrecht einer Umweltprüfung oder Vorprüfung bedürfen, |
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das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergänzende und von diesem abweichende Regelungen über die Pflicht zur Durchführung von Umweltprüfungen und Vorprüfungen für bestimmte Vorhaben und Programme, die in den Anlagen 1 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt sind, sowie |
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Regelungen, die die §§ 20, 31 und 68 UVPG ergänzen, auch soweit die §§ 20 und 31 UVPG auf Vorhaben, Pläne und Programme nach Nummer 1 entsprechend anzuwenden sind. |
§ 2 Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach Landesrecht
(1) Die in der Anlage 1aufgeführten Vorhaben sowie die in der Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme bedürfen nach den Absätzen 2 bis 5 einer Umweltprüfung oder Vorprüfung.
(2) Auf die Vorhaben, Pläne und Programme nach Absatz 1 sind § 1 Abs. 2 bis 4, die §§ 2 bis 12, 14 bis 19, 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5, die §§ 21 bis 46, 49, 50, 54 bis 57, 60, 61, 64, 72 und 73 sowie die Anlagen 2 bis 4 und 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden; dabei ersetzen die Anlage 1 die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Anlage 2 die Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 4 sind nur dann kumulierende Vorhaben im Sinne des § 10 UVPG, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 UVPG ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
(4) Zu den besonders zu berücksichtigenden Gebieten nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG, auch in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.6 UVPG, gehören auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) [Bis 30.09.2022: Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz] und Grabungsschutzgebiete nach § 16 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes.
(5) Erfüllt die Begründung zu einem Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan oder Landschaftsplan die Anforderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 UVPG, so ist ein Umweltbericht nicht erforderlich.
(6) Auf Linienbestimmungen für Landesstraßen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die für Linienbestimmungen nach § 47 UVPG, solche vorgelagerten Verfahren und diesbezügliche vorgelagerte Umweltprüfungen gelten, entsprechend anzuwenden.
§ 3 Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die in Anlage 1 Nr. 13.2.1.1 UVPG aufgeführten Vorhaben unterliegen der UVP-Pflicht, wenn sie in einem Gewässer ausgeführt werden sollen, für das das Niedersächsische Wassergesetz gilt.
(2) Abweichend von Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG besteht für die dort aufgeführten Vorhaben keine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und keine UVP-Pflicht.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2.7 UVPG ist bei Operationellen Programmen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung mit Ausnahme der Programme zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, soweit sie vom Land aufgestellt werden, eine Strategische Umweltprüfung auch dann durchzuführen, wenn sie für Entscheidungen über die Zulässigkeit der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG genannten Vorhaben keinen Rahmen setzen.
§ 4 Zentrales Internetportal (zu § 20 UVPG)
(1) 1Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Landes nach § 20 UVPG, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, ist das für Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemein zuständige Ministerium (Fachministerium) oder die von diesem bestimmte Behörde zuständig. 2Das Fachministerium macht die Internetadresse des zentralen Internetportals des Landes im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt und gibt sie auf seiner Internetseite an.
(2) 1Die zuständigen Behörden haben das zentrale Internetportal des Landes auch für Bekanntgaben nach § 5 Abs. 2 UVPG zu verwenden, wenn festgestellt wurde, dass
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eine UVP-Pflicht nicht besteht oder |
2Satz 1 gilt für Vorhaben nach § 2 entsprechend.
(3) Das Fachministerium oder die von diesem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde ist nur für den Aufbau und Betrieb des Internetportals des Landes, nicht aber für den Inhalt der dort zugänglich gemachten Informationen verantwortlich.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
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in Bezug auf Vorhaben nach § 2 zu bestimmen, dass Vorschriften einer Verordnung nach § 20 Abs. 4 UVPG entsprechend anzuwenden sind, und |