(1) Die Einheiten und Einrichtungen unterstehen zur Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei einem Katastrophenvoralarm[1] [Bis 17.07.2020: zur Katastrophenbekämpfung] und bei Katastrophenschutzübungen den Weisungen der unteren [2]Katastrophenschutzbehörde.

 

(2) 1Die Einheiten können außerhalb des Bezirks der unteren [3]Katastrophenschutzbehörde eingesetzt werden, wenn die untere [4]Katastrophenschutzbehörde dies anordnet oder genehmigt. 2Kann die Genehmigung oder Anordnung [5]nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die untere [6]Katastrophenschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.

 

(3) Bei Einsätzen außerhalb des Bezirks unterstehen die Einheiten den Weisungen der örtlich zuständigen unteren [7]Katastrophenschutzbehörde.

 

(4)[8] Die Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 unterstehen der obersten Katastrophenschutzbehörde.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 18.07.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[8] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.

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