§ 32a Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes findet ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) mit Ausnahme der §§ 3 und 17 Anwendung.
(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die personenbezogenen Daten von
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Mitgliedern der Katastrophenschutzstäbe und des Landeskatastrophenschutzstabs, |
2. |
Einsatzkräften und sonstigen Helferinnen und Helfern, |
3. |
Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Katastrophenschutzübungen, |
4. |
sonstigen am Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten im Katastrophenschutz benötigt werden oder die zur Hilfeleistung herangezogen werden, und |
5. |
Personen, die von Vorbereitungsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt oder Katastrophenschutzmaßnahmen nach dem Fünften Abschnitt betroffen sind, |
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere für Vorbereitungsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, für die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten des Katastrophenschutzes, für den Dienst im Katastrophenschutz, für Katastrophenschutzmaßnahmen nach dem Fünften Abschnitt, für Hilfs-, Leistungs- und Duldungspflichten sowie zur Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen.
(3) 1Insbesondere die folgenden Daten können nach Absatz 2 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist:
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Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit, |
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Angaben über die gesundheitliche Eignung und die Strahlen- und Schadstoffbelastung, |
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Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Katastrophenschutzübungen, einschließlich der Ergebnisse von Beurteilungen, |
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besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, |
12. |
Angaben über die Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes und ihren Träger, |
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wahrgenommene Funktion in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder im Betrieb, |
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Arbeitgeber und Bankverbindungen, |
15. |
Teilnahme an Einsätzen, |
17. |
Höhe und Art der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche. |
2Nach Satz 1 dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; § 17 Abs. 2 bis 4 NDSG gilt entsprechend.
§ 32b Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme
(1) 1Soweit es zur Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich ist, dürfen die zuständigen Stellen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten, auch aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), verarbeiten, insbesondere
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zur Aufklärung des Lagebilds und zur Führungsunterstützung, |
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zur Gefahrstoffmessung |
3. |
zur Suche nach Personen und Tieren oder |
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zum Transport von Geräten und Material. |
2Die Maßnahme ist kenntlich zu machen.
(2) 1Die zuständigen Stellen dürfen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Aus- oder Fortbildung oder einer Katastrophenschutzübung erforderlich ist und
1. |
die betroffenen Personen eingewilligt haben oder |
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keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. |
Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. 2Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nicht erhoben werden.
(3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherte Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind
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zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren oder |
2. |
zur Aus- oder Fortbildung. |
2Nach Satz 1 nicht gelöschte Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. 3Nach Satz 1 Nr. 2 nicht gelöschte Daten sind zu anonymisieren, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die weitere Verarbeitung eingewilligt.