§§ 1 - 4a Erster Abschnitt Aufgabe und Zuständigkeiten

§ 1 Katastrophenschutz

 

(1)[1] Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorbereitung der Bekämpfung und die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen.

Bis 17.07.2020:

(1) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorbereitung der Bekämpfung und die Bekämpfung von Katastrophen.

 

(2) Ein Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind, dass seine Bekämpfung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordert.

 

(3)[2] Ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte, die mit den Mitteln der örtlichen Gefahrenabwehr nicht mehr zu bewältigen ist, einen Katastrophenfall nach sich ziehen kann und deren Bekämpfung eine zentrale Unterstützung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes erfordert.

 

(4)[3] Ein Katastrophenvoralarm im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.

eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte oder

 

2.

eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit Nachbarschaftshilfe (§ 23 Abs. 1 und 2] angefordert oder überörtliche Hilfe (§ 23 Abs. 4 bis 5) angeordnet werden wird,

die eine besondere Alarmbereitschaft der Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen erforderlich macht.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 18.07.2020.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 18.07.2020.
[3] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 18.07.2020.

§ 2 Katastrophenschutzbehörden

 

(1) 1Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim (untere Katastrophenschutzbehörden)[1] [Bis 05.07.2022: (Katastrophenschutzbehörden)]. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. 4Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium[2]

 

(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde[3] [Bis 05.07.2022: Das für Inneres zuständige Ministerium] wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass mehrere untere Katastrophenschutzbehörden[4] [Bis 05.07.2022: Landkreise und kreisfreie Städte] die Aufgabe des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen. 2Sie[5] [Bis 05.07.2022: Es] bestimmt in der Verordnung auch, wer in diesem Fall untere[6] Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.

§ 3 Aufsichtsbehörden

 

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden.

 

(2) 1Die oberste Fachaufsicht führt die oberste Katastrophenschutzbehörde. 2Die Zuständigkeiten anderer Ministerien bleiben unberührt.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.

§ 4 Mitwirkung anderer Behörden und Stellen

1Andere Behörden, Dienststellen und sonstige Träger öffentlicher Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe im Katastrophenschutz mit. 2Ihre Zuständigkeiten bleiben unberührt. 3Im Katastrophenfall sollen sie nur im Einvernehmen mit der Katastrophenschutzbehörde handeln.

§ 4a Mitwirkung der Krankenhäuser

Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, wirken nach § 19 des Niedersächsis...

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