Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
1.1 Alarmplan
Der Begriff Alarmplan wird in unterschiedlichen arbeits- bzw. brandschutzrechtlichen Zusammenhängen für Dokumente mit verschiedenen Detailanforderungen verwendet:
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach ArbSchG bzw. DGUV-V 1 muss der Arbeitgeber die im Notfall (z. B. Brand, Unfall, medizinischer Notfall, Bedrohung) wichtigen Informationen bereit und bekannt halten. Wie er das tut, steht ihm grundsätzlich frei. Das entsprechende Dokument wird üblicherweise als Alarmplan bezeichnet, wobei Gestaltung und Umfang eines solchen Plans sich nach den jeweiligen Gegebenheiten richten können, also nach der Betriebsgröße und den spezifischen betrieblichen Risiken – vom einfachen Zettel am Telefon bis hin zur umfangreichen Dokumentation, die mehrere Ordner umfasst (vgl. Abb. 1).
Abb. 1: Alarmplan/Betriebliche Notfallorganisation
Aushang nach DIN 14096
Die wesentlichen Informationen für den Brandfall sind in dem genormten Teil A der Brandschutzordnung nach DIN 14096 aufgeführt. Soweit ein Alarmplan nur diese brandschutzspezifischen Hinweise enthalten muss, ist ein Aushang nach DIN 14096 Teil A eine Möglichkeit. Vorteilhaft ist, dass das Erscheinungsbild einheitlich ist und dem Betrachter eine schnelle Zuordnung ermöglicht. Von Nachteil kann die sehr unspezifische und unflexible Gestaltung sein, die es kaum ermöglicht, individuelle betriebliche Umstände zu berücksichtigen und die wenig Interesse der Adressaten auslösen wird. Ein Aushang nach DIN 14096 ist also eine Möglichkeit den betrieblichen Informationsbedarf im Notfall abzudecken, aber nicht immer angezeigt (es sei denn, ein solcher normgerechter Aushang nach DIN 14096 ist behördlich gefordert).
In vielen branchen- oder bereichsspezifischen Vorschriften werden Alarmpläne direkt angesprochen und gefordert, z. B.
Alarmpläne für besondere Arten von Betrieben
Im Bereich der Störfallverordnung (12. BImSchV) die i. W. für Betriebe gilt, die mit gefährlichen Stoffen in sehr großen Mengen umgehen, erscheint der Begriff Alarmplan, nämlich in Zusammenhang mit "internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen", die zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen und entsprechend abzustimmen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV). Es handelt sich hier also um sehr spezielle Anforderungen an Betriebe, die mit besonders hohen Risiken sowohl intern als auch in Bezug auf die Umgebung umgehen.
Auch im Bereich des Katastrophenschutzes ist der Begriff Alarmplan üblich, z. B. als Krankenhausalarmplan. Dieser wiederum ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Dokumenten, die die Abläufe in und um ein Krankenhaus in verschiedenen Notlagen beschreiben.
1.2 Flucht- und Rettungsplan
Gemäß § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber zur Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplans verpflichtet, falls dies die Lage, Ausdehnung und Nutzung der Arbeitsstätte erfordern. Nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" kann das z. B. der Fall sein
- bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),
- bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),
- in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. brand- oder explosionsgefährdete Räume bzw. deren benachbarte Bereiche).
Häufig werden Flucht- und Rettungspläne auch baurechtlich gefordert, z. B. für diverse Sonderbauten (Schulen, Versammlungs-, Verkaufsstätten, Pflegeeinrichtungen u. a.) und auch, wenn Gebäude eine gewisse Größe haben.
Diese Pläne dienen hauptsächlich der sicheren Rettung der im Betrieb befindlichen Personen, indem sie die Nutzer eines Gebäudes über den Verlauf der Fluchtwege informieren. Diese Informationen können natürlich auch Einsatzkräften die Orientierung im Rettungseinsatz erleichtern.
Nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" muss ein Flucht- und Rettungsplan Folgendes abbilden:
- den Gebäudegrundriss oder Teile davon,
- den Verlauf der Fluchtwege,
- die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
- die Lage der Brandschutzeinrichtungen,
- die Lage der Sammelstellen,
- den Standort des Betrachters.
Der Grundriss in Flucht- und Rettungsplänen ist nach ASR A1.3 "Sicherheitskennzeichnung" vorzugsweise im Maßstab 1:100 darzustellen. Die Plangröße muss an die Grundrissgröße angepasst werden und sollte das Format DIN A3 nicht unterschreiten. Für besondere Anwendungsfälle, z. B. Hotel- oder Klassenzimmer, kann auch das Format DIN A4 verwendet werden. Der Flucht- und Rettungsplan muss farbig angelegt sein.
Außerdem sind Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hin...