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Notfallpläne / 1.2 Flucht- und Rettungsplan

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Gemäß § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber zur Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplans verpflichtet, falls dies die Lage, Ausdehnung und Nutzung der Arbeitsstätte erfordern. Nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" kann das z. B. der Fall sein

  • bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),
  • bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),
  • in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. brand- oder explosionsgefährdete Räume bzw. deren benachbarte Bereiche).

Häufig werden Flucht- und Rettungspläne auch baurechtlich gefordert, z. B. für diverse Sonderbauten (Schulen, Versammlungs-, Verkaufsstätten, Pflegeeinrichtungen u. a.) und auch, wenn Gebäude eine gewisse Größe haben.

Diese Pläne dienen hauptsächlich der sicheren Rettung der im Betrieb befindlichen Personen, indem sie die Nutzer eines Gebäudes über den Verlauf der Fluchtwege informieren. Diese Informationen können natürlich auch Einsatzkräften die Orientierung im Rettungseinsatz erleichtern.

Nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" muss ein Flucht- und Rettungsplan Folgendes abbilden:

  • den Gebäudegrundriss oder Teile davon,
  • den Verlauf der Fluchtwege,
  • die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
  • die Lage der Brandschutzeinrichtungen,
  • die Lage der Sammelstellen,
  • den Standort des Betrachters.

Der Grundriss in Flucht- und Rettungsplänen ist nach ASR A1.3 "Sicherheitskennzeichnung" vorzugsweise im Maßstab 1:100 darzustellen. Die Plangröße muss an die Grundrissgröße angepasst werden und sollte das Format DIN A3 nicht unterschreiten. Für besondere Anwendungsfälle, z. B. Hotel- oder Klassenzimmer, kann auch das Fo...

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