Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
Obrflächengewässer Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; |
4. |
Prioritäre Stoffe Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind; |
5. |
Bestimmte andere Schadstoffe Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind; |
6. |
Flussgebietsspezifische Schadstoffe Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind; |
7. |
Natürliche Hintergrundkonzentration Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist. |
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