1Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:
1. |
die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper, |
2. |
die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien, |
3. |
die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen, |
4. |
die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und |
5. |
die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen. |
2Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
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