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Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes / 3.6 Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Dipl.-Ing. Dirk Haffke
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§ 22 SGB VII schreibt vor, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte(r) bestellt werden muss (müssen).

Die DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" enthält keine starren Regelungen. Der Unternehmer muss gem. § 20 Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation in der erforderlichen Anzahl bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:

  1. im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  2. räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  3. zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  4. fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  5. Anzahl der Beschäftigten.

Zu Sicherheitsbeauftragten sind Beschäftigte ohne Vorgesetztenfunktion zu bestellen. Sie sollen den Unternehmer oder dessen Beauftragten "vor Ort" bei der Durchführung des Arbeitsschutzes unterstützen. Insbesondere sollen sie in ihren Zuständigkeitsbereichen

  1. sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen überzeugen,
  2. Mängel dem Vorgesetzten melden und auf die Beseitigung hinwirken,
  3. Hinweise und Empfehlungen zur Beseitigung von Gefahren und Sicherheitsmängeln geben und
  4. Arbeitskollegen über Fragen des Arbeitsschutzes informieren und zu sicherheitsgerechtem Verhalten anregen.

Sicherheitsbeauftragte können in dieser Funktion weder Weisungen erteilen noch Aufsicht führen. Aus der Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten ergibt sich somit im Vergleich zu den übrigen Beschäftigten keine zusätzliche Verantwortung.

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