Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die direkte – auch dienstaufsichtliche – Unterstellung in Form einer Stabsstelle beim Oberbürgermeister der beklagten Landeshauptstadt.
Gem. § 16 ASiG gehören zur öffentlichen Verwaltung u. a. die Gemeinden. Um eine solche handelt es sich bei der Beklagten. Die Klägerin ist bei ihr als Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. § 16, § 5 Abs. 1 ASiG bestellt und übt diese Funktion für die Stadtverwaltung aus. Diese ist – wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen – als Dienststelle i. S. v. § 16 ASiG anzusehen.
Leiter der Dienststelle i. S. v. § 16, § 8 Abs. 2 ASiG ist nach den kommunalrechtlichen Vorschriften der Oberbürgermeister.
Gem. § 61 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg ist in amtsfreien Gemeinden der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der Gemeindeverwaltung. In kreisfreien Städten führt er die Bezeichnung Oberbürgermeister (§ 61 Abs. 2 GO). Er vertritt gem. § 67 Abs. 1 GO die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften und regelt als Leiter der Gemeindeverwaltung deren Organisation und die Geschäftsverteilung (§ 72 Abs. 1 GO). Vertreten wird er durch die Beigeordneten in ihrem Geschäftskreis; sein allgemeiner Stellvertreter ist der Erste Beigeordnete (§ 66 Abs. 1 GO). Die Funktion der Beigeordneten besteht in der Leitung eines Dezernates oder eines Amtes in der Gemeindeverwaltung (§ 70 Abs. 1 Satz 2 GO).
Dem entspricht die personalvertretungsrechtliche Situation. Bei amtsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung Leiter der Dienststelle i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 PersVG Brandenburg.
Keine Zuordnung zu einem Geschäftsbereich
Die Klägerin muss dem Oberbürgermeister nach den obigen Grundsätzen im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar unterstellt werden. Diesem obliegt dabei die Dienstaufsicht über die Tätigkeit der Klägerin. Eine Zuordnung zum Geschäftsbereich des Ersten Beigeordneten, noch dazu auf untergeordneter Ebene, genügt den sich aus § 16, § 8 Abs. 2 ASiG ergebenden Anforderungen nicht.
Die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung durch Art. 28 Abs. 2 GG steht dem nicht entgegen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu. Zu der Befugnis eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte gehören auch die Organisations- und Personalhoheit. Die Gewährleistung eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung besteht indes "im Rahmen der Gesetze".
Dementsprechend sind auch die den Gemeinden zur Hand stehenden Organisationsbefugnisse durch die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. Diesem sind aber in doppelter Hinsicht Grenzen gesetzt: Zunächst setzt der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie dem Gesetzgeber eine Grenze. Danach darf der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden. Auch im Vorfeld der Sicherung des Kernbereichs entfaltet die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG aus ihrer normativen Intention, den Gemeinden die Möglichkeit eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung zu garantieren, Rechtswirkungen.
Es kann hier dahinstehen, ob mit der Bestimmung der betrieblichen Stellung der – nicht weisungsbefugten – Fachkraft für Arbeitssicherheit überhaupt ein Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltung gegeben ist oder ob es sich nicht lediglich um deren Ausgestaltung durch allgemeine arbeitsrechtliche Vorschriften handelt. Selbst wenn man einen Eingriff bejahen wollte, so wäre der Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht berührt, sondern allenfalls deren Randbereich. Ein derartiger Eingriff wäre jedenfalls durch den mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung nach dem ASiG angestrebten Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten der Gemeinde gerechtfertigt.