Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
Allgemeine Anforderungen an die sicherheitstechnische Gestaltung von (horizontalen) Laderampen sowie (geneigten) Schrägrampen sind in ASR A1.8 "Verkehrswege" festgelegt. Danach müssen beide Rampentypen eine ebene und rutschsichere Oberfläche aufweisen. Die Längsneigungen der Schrägrampen betragen je nach Anwendungsfall zwischen 3,5° bis 7° (s. Tab. 1).
Verwendung der Schrägrampe |
max. Neigungsverhältnis 1 : C |
max. Neigung [%] |
max. Neigungswinkel α [°] |
Im Verlauf von Fluchtwegen |
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1 : 17 |
6 |
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3,5 |
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Beim Einsatz von manuell bewegten Flurförderzeugen/Transportmitteln |
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1 : 17 |
6 |
|
3,5 |
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Im Regelfall |
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1 : 12,5 |
8 |
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5 |
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Im Einzelfall nach Gefährdungsbeurteilung |
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1 : 8 |
12,5 |
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7 |
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Tab. 1: Neigungen von Schrägrampen für den Geh- und Fahrverkehr nach ASR A1.8
Die Neigung von Rampen als Zugänge zu maschinellen Anlagen darf nach DIN EN ISO 14122-1 bei ausschließlichem Personenverkehr bis zu 10°, im Ausnahmefall sogar bis zu 20°, betragen. Hierbei sind besondere Maßnahmen zur Rutschhemmung, z. B. durch Vorsehung von Trittleisten, erforderlich.
Die Mindestbreite einer Rampe richtet sich nach den Betriebsbedingungen und ist abhängig von der Geschwindigkeit von Flurförderzeugen und der Kombination mit gleichzeitigem Fußgängerverkehr. Die Breite von Laderampen als Einrichtungen für das Be- und Entladen von Fahrzeugen darf 0,8 m nicht unterschreiten. Dient eine Rampe ausschließlich sehr geringem Gehverkehr (bis zu 5 Personen gleichzeitig), muss ihre Breite mind. 0,90 m betragen. Können sich mehr als 5 Personen gleichzeitig auf der Rampe aufhalten, z. B. wenn betriebliche Arbeitsvorgänge dies erfordern, dann sind nach ASR A1.8 größere Mindestbreiten vorgeschrieben. Bei Rampen als Zugang zu einem Einzelarbeitsplatz darf die Breite auf 0,6 m reduziert werden. Für Gebäude, die bis zum 30.09.2022 errichtet wurden, beträgt die bis dahin zulässige Breite weiterhin nur 0,5 m. Dieser Bestandschutz gilt solange, bis die betroffenen Gebäudebereiche wesentlch erweitert oder umgebaut werden. In diesem Zuge sind die Zugänge dann auf mindestens 0,6 m zu verbreitern. Dient eine Rampe gleichzeitig dem Geh- und Fahrverkehr, sind Sicherheitszuschläge (Randzuschlag und Begegnungszuschlag) zu berücksichtigen. Tab. 2 zeigt die Sicherheitszuschläge für Fahrverkehr bzw. der Kombination aus Geh- und Fahrverkehr mit einer Geschwindigkeit bis 20 km/h. Bei größeren Geschwindigkeiten sind größere Sicherheitszuschläge erforderlich, die in der ASR A1.8 jedoch nicht konkret vorgegeben sind und daher auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für den Einzelfall festgelegt werden müssen.
Verwendung der Schrägrampe |
Randzuschlag Z1 [m] |
Begegnungszuschlag Z2 [m] |
Ausschließlich für Fahrverkehr |
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2 x 0,5 = 1,0 |
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0,4 |
Gemeinsamer Geh- und Fahrverkehr |
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2 x 0,75 = 1,5 |
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0,4 |
Tab. 2: Sicherheitszuschläge für Rampenbreiten nach ASR A1.8
Die erforderliche Mindest-Gesamtbreite der Rampe ergibt sich danach aus der größten Breite des Transportmittels zuzüglich 1,4 m bzw. 1,9 m. Bei geringen Verkehrsbewegungen (bis zu 10 pro Stunde) darf die Gesamtbreite auf einheitlich 1,1 m reduziert werden.
Im Regelfall müssen Laderampen (horizontale bauliche Einrichtungen, Bauwerk) in der Nähe der Be-/Entladestelle einen Aufgang aufweisen. Wenn es betriebstechnisch möglich ist, muss darüber hinaus bei Rampenlängen von mehr als 20 m an jedem Rampenendbereich ein Aufgang als Treppe oder geneigte Flächen vorgesehen werden.
Die Kanten von Rampen sind mit Umwehrungen, vorzugsweise Geländern, zu sichern an:
- Abschnitten von Laderampen, an denen keine ständigen Be- und Entladevorgänge stattfinden,
- Laderampenkanten bei integrierten Hubtischen,
- den Seiten von Schrägrampen.
Ist die Sicherung durch Umwehrungen aus betriebstechnischen Gründen -wie bei Warenhäusern, bei denen ständig Ware entladen wird- nicht möglich, müssen diese Kanten auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung anderweitig, z. B. durch Warnmarkierung, gekennzeichnet werden.