Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
2.1 Bauformen
Bei den beweglichen Rampen unterscheidet man folgende Bauformen:
- Ladebrücke: Ortsfeste und ortsveränderliche Einrichtung zum Ausgleich von Höhenunterschieden und zur Überbrückung von Abständen zwischen Ladeplätzen und Ladeflächen von Fahrzeugen. Ladebrücken können handbetätigt oder kraftbetrieben sein. Handbetätigte, ortsfeste Ladebrücken sind z. B. an der Laderampe klappbar angebracht. Handbetätigte, ortsveränderliche Ladebrücken werden auch Ladeblech genannt.
- Ladesteg: Ortsveränderliche Einrichtung, die bestimmungsgemäß dem Gehverkehr und dem Verkehr mit handbetätigten Transportmitteln zwischen Ladeflächen und Standflächen von Fahrzeugen dient.
- Ladeschienen: Ortsveränderliche, paarweise verwendete Einrichtungen, die dem Verkehr mit kraftbetriebenen Fahrzeugen zwischen Ladeflächen und Standflächen von Fahrzeugen dienen.
- Fahrbare Rampe: Ortsveränderliche Einrichtung, die das Auf- und Abfahren von Flurförderzeugen und anderen Fahrzeugen zu Ladeflächen von Fahrzeugen vom Boden aus ermöglichen.
- Die am häufigsten verwendeten beweglichen Rampen sind die an Laderampen angebauten Ladebrücken (Abb. 3), die zum Be-/Entladen von Fahrzeugen verwendet werden.
Abb. 3: Prinzipdarstellung einer hydraulisch angetriebenen Ladebrücke
Ladestege, Ladeschienen (Abb. 4) und Ladebleche sind dagegen nicht am Bauwerk befestigt und damit ortsveränderlich. Sie werden manuell zur Überbrückung unterschiedlich hoher Ebenen aufgelegt.
Abb. 4: Ladeschienen zum Befahren mit Flurförderzeugen
Alle genannten Einrichtungen dienen ausschließlich dem Warenumschlag zwischen Kraftfahrzeugen und Lagerbereichen, nicht aber dem Heben/Senken von Lasten. Der Hub- bzw. Senkmechanismus dient ausschließlich dem Positionieren der unbelasteten Ladebrücke. Sie werden als handbetriebene oder kraftbetriebene Geräte eingesetzt. Handbetriebene Ladebrücken sowie Ladestege und Ladeschienen sind vom Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), kraftbetriebene Ladebrücken von der EG-Maschinenrichtlinie, umgesetzt als 9. Verordnung zum ProdSG (Maschinenverordnung), bzw. seit Mitte 2023 der neuen EU-Maschinenverordnung erfasst.
2.2 Anforderungen
Anforderungen an Ladebrücken sind in der harmonisierten europäischen Norm DIN EN 1398 enthalten. Der sicherheitsgerechte Umgang mit ihnen ist in DGUV-I 208-001 enthalten
Die Längsneigung von Ladebrücken und fahrbaren Rampen entspricht der von Schrägrampen. Das Neigungsverhältnis darf damit den Wert 1 : 12,5 (ca. 7°) nur in Ausnahmefällen überschreiten, z. B. wenn betriebliche Gründe wie Platzmangel dies erfordern. Sind größere Neigungen begrenzten Umfanges erforderlich, müssen grundsätzlich zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Rutschhemmung (Trittsicherheit) ihrer Verkehrsflächen durchgeführt werden.
Die nutzbare Breite von Ladebrücken und fahrbaren Rampen muss i. d. R. mind. 1,25 m betragen. Werden diese Verkehrswege mit handgeführten oder kraftbetriebenen Transportmitteln befahren, ergibt sich die Mindestbreite aus der Breite des Transportmittels zuzüglich eines beidseitigen Sicherheitsabstandes von je 0,35 m.
Ladestege müssen mind. 0,55 m breit sein.
Begehbare Flächen (Verkehrsflächen) von Ladebrücken und fahrbaren Rampen müssen grundsätzlich rutschhemmend, z. B. durch Profilierung, Beschichtung, gestaltet sein.
Ortsveränderliche Ladebrücken (z. B. Ladebleche) müssen darüber hinaus auch gegen Verschieben während der Benutzung gesichert sein. Bei Ladeblechen wird dies z. B. durch unterseitig angeschweißte Anschläge/Stege erreicht. Damit sie ergonomisch zu transportieren sind, darf ihr Gewicht 25 kg (Transport durch eine Person vorgesehen) bzw. 50 kg (Transport durch zwei Personen vorgesehen) nicht überschreiten.
Das Schwenken einer gelenkig an der Rampenkante angebrachten handbetätigten Ladebrücke auf die Ladefläche eines LKWs darf keine höheren Kräfte als 30 kg erfordern.
Für kraftbetätigte Ladebrücken enthält die harmonisierte Europäische (Typ C-)Norm DIN EN 1398 auch Anforderungen, die die EG-Maschinenrichtlinie bzw. EU-Maschinenverordnung konkretisieren. Diese beziehen sich i. W. auf die Vermeidung von Unfällen durch unbeabsichtigtes Herabschlagen und Absinken der Ladebrücke, auf die Vermeidung von Stolperstellen durch die Betriebsstellungen der Ladebrücke sowie auf das Vermeiden von Quetsch- und Scherstellen durch deren bewegliche Teile. Darüber hinaus sind konkrete Anforderungen an die Beschaffenheit der elektrischen Steuerungen und Steuerplätze von kraftbetriebenen Ladebrücken festgelegt.
Ladebrücken und fahrbare Rampen müssen dauerhaft mind. gekennzeichnet sein mit:
- Hersteller- oder Liefererzeichen,
- Baujahr,
- Typenbezeichnung,
- max. Tragfähigkeit.
Eine Betriebsanleitung und Benutzerinformation müssen angebracht sein; eine Anleitung für Wartung und Überwachung (wiederkehrende Prüfung beim Betreiber) muss mitgeliefert werden.
Bei kraftbetriebenen Ladebrücken ist der Nachweis, dass die EG-Maschinenrichtlinie bzw. die EU-Maschinenverordnung erfüllt ist, zumindest durch den Hersteller oder eine hierzu benannte Prüfstelle zu erbringen und an de...