Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
2.1 Treppenbauformen
Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal bei festen Treppen ist die Ausbildung bzw. die Führung der Lauflinie im Treppengrundriss, die als gedachte Linie den üblichen Weg eines Treppenbenutzers vorsieht (Abb. 3).
Abb. 3: Auswahl von Treppenbauformen
Danach werden folgende Treppenbauformen unterschieden:
- gerade Treppe,
- gewendelte Treppe,
- Wendeltreppe,
- Spindeltreppe,
- Steiltreppe/Hilfstreppe.
Gerade Treppen sind Treppen mit gewendelten Läufen/Laufteilen vorzuziehen. Gewendelte Treppen und Wendeltreppen sind als erster Fluchtweg unzulässig.
Spindeltreppen sind wegen der zur Spindel hin spitz zulaufenden Stufen mit ihren schmalen Trittflächenbereichen und damit unterschiedlichen Auftrittsbreite für eine ständige Benutzung ungeeignet und daher als erster Fluchtweg ebenfalls unzulässig. Sie sollten nur in Ausnahmefällen eingebaut werden, z. B. bei geringem Personenverkehr. Schwere und sperrige Lasten sollten nicht auf Spindeltreppen transportiert werden.
Steiltreppen/Hilfstreppen sind als Sonderform der Normaltreppe aufgrund der relativ großen Steigung ergonomisch eher ungünstig. Sie sind wegen ihres wesentlich größeren Steigungswinkels bis 45° und der daraus resultierenden geringen Auftrittstiefen besonders in Abwärtsrichtung nicht ausreichend sicher zu begehen. Sie dürfen nur von unterwiesenen Personen verwendet werden, wenn sie nicht arbeitstäglich begangen werden müssen. Steiltreppen werden häufig als Hilfstreppen in industriellen Anlagen, z. B. als Zugang zu Maschinen bzw. deren Wartungsbühnen oder als Überstiege maschineller Einrichtungen (s. Abb. 4) verwendet.
Abb. 4: Treppenüberbrückung einer Fertigungsstraße aus 2 geraden Treppenläufen mit Zwischenpodest
Beide Treppenbauarten sollen daher nur bei geringem Platzangebot verbaut werden.
2.2 Anforderungen an Treppen
2.2.1 Allgemeines
Allgemeine Anforderungen an die sicherheitstechnische Gestaltung von festen Treppen enthalten – ausgehend von der Musterbauordnung – v. a. die Bauordnungen der Länder und die Arbeitsstättenverordnung mit der ASR A1.8: Verkehrswege. Details regeln die internationalen, europäischen und deutschen Produktnormen, insbesondere DIN 18065: Gebäudetreppen. Einen Überblick zur sicherheitstechnischen Gestaltung von Treppen enthält die DGUV-I 208-005: Treppen.
Zusätzliche spezifische Anforderungen an Treppen besonderer Gebäudearten – z. B. hinsichtlich deren Breiten, deren Herstellung aus nichtbrennbaren Materialien – enthalten z. B. die Versammlungsstättenverordnung, die Geschäftshausverordnung, die Krankenhausverordnung und die Bestimmungen über Bau und Ausrüstung von Schulen und Kindergärten (Richtlinien).
Die Steigungen und Auftritte einer Treppe, die mehrere Geschosse miteinander verbindet, müssen gleichbleibend sein, d. h. dürfen nicht voneinander abweichen.
Treppenstufen sind kontrastreich zu gestalten und blendfrei auszuleuchten (s. ASR A3.4).
Stufen und Podeste müssen in Bereichen, in denen erhöhte Rutschgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, besonders rutschhemmend ausgeführt sein, z. B. durch Profilierungen oder rutschhemmende Beläge. Bei Treppen im Freien, z. B. im Verlauf von Rettungswegen aus Produktions- oder Lagerhallen, werden häufig Gitterroste mit besonderer Profilierung eingesetzt. Einen Überblick über verschiedene Typen von Rosten enthält die DGUV-I 208-007: Roste-Auswahl und Betrieb. Auch können eine Überdachung und Windschutz sowie ein organisierter Winterdienst vor gleitverursachenden Witterungseinflüssen, z. B. Schnee, Wasser, Eis, zusätzlich vor dem Ausrutschen schützen.
An Stufenkanten besteht die Gefahr des Abrutschens und des Hängenbleibens mit dem Fuß. Zur Vermeidung dieser Gefahren sollten die Stufenkanten abgerundet sein. Ausreichender Schutz ist gegeben, wenn die Stufenkantenradien r im Bereich von 2 bis 10 mm liegen. In Stufenkanten eingearbeitete rutschhemmende Bereiche, wie z. B. Winkelprofile, Trittleisten, Beschichtungen, sollen die übrige Trittfläche nicht mehr als 2 mm überragen.
2.2.2 Abmessungen
Ergonomisch günstige Stufenabmessungen von Treppen in verschiedenen Anwendungsbereichen sind in Tab. 1 dargestellt.
Anwendungsbereich |
Auftrittstiefe a cm |
Stufensteigung s cm |
Treppen im Freien, Versammlungsstätten, Verwaltungsgebäude der öffentlichen Verwaltung, Schulen, Horte, Kindertageseinrichtungen |
28 bis 32 |
14 bis 17 |
Gewerbliche Bauten, sonstige Gebäude |
26 bis 30 |
16 bis 19 |
Hilfstreppen |
21 bis 30 |
14 bis 21 |
Tab. 1: Ergonomisch günstige Stufenabmessungen
Die vorgeschlagenen Stufenabmessungen erfüllen in den aufgeführten Kombinationen die Schrittmaß- und die Sicherheitsformel. In frei gewählten Kombinationen können geringfügige Abweichungen auftreten, die oben genannten Eckwerte sind jedoch Grenzmaße, einschließlich aller Fertigungs- und Einbautoleranzen. Die Stufenabmessungen ergeben Steigungswinkel im Bereich von α = 23° bis 36°. Hierbei gilt die mittlere Steigung von 30° als die Normalsteigung. Sie führt zu Stufenabmessungen von a = 29 cm und s = 19 cm. Treppen mit diesen Stufenabmessungen gelten als sehr bequem, sicher und mit dem geringsten Kraftaufwand zu begehen. Als besonders sic...