Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
2.2.1 Allgemeines
Allgemeine Anforderungen an die sicherheitstechnische Gestaltung von festen Treppen enthalten – ausgehend von der Musterbauordnung – v. a. die Bauordnungen der Länder und die Arbeitsstättenverordnung mit der ASR A1.8: Verkehrswege. Details regeln die internationalen, europäischen und deutschen Produktnormen, insbesondere DIN 18065: Gebäudetreppen. Einen Überblick zur sicherheitstechnischen Gestaltung von Treppen enthält die DGUV-I 208-005: Treppen.
Zusätzliche spezifische Anforderungen an Treppen besonderer Gebäudearten – z. B. hinsichtlich deren Breiten, deren Herstellung aus nichtbrennbaren Materialien – enthalten z. B. die Versammlungsstättenverordnung, die Geschäftshausverordnung, die Krankenhausverordnung und die Bestimmungen über Bau und Ausrüstung von Schulen und Kindergärten (Richtlinien).
Die Steigungen und Auftritte einer Treppe, die mehrere Geschosse miteinander verbindet, müssen gleichbleibend sein, d. h. dürfen nicht voneinander abweichen.
Treppenstufen sind kontrastreich zu gestalten und blendfrei auszuleuchten (s. ASR A3.4).
Stufen und Podeste müssen in Bereichen, in denen erhöhte Rutschgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, besonders rutschhemmend ausgeführt sein, z. B. durch Profilierungen oder rutschhemmende Beläge. Bei Treppen im Freien, z. B. im Verlauf von Rettungswegen aus Produktions- oder Lagerhallen, werden häufig Gitterroste mit besonderer Profilierung eingesetzt. Einen Überblick über verschiedene Typen von Rosten enthält die DGUV-I 208-007: Roste-Auswahl und Betrieb. Auch können eine Überdachung und Windschutz sowie ein organisierter Winterdienst vor gleitverursachenden Witterungseinflüssen, z. B. Schnee, Wasser, Eis, zusätzlich vor dem Ausrutschen schützen.
An Stufenkanten besteht die Gefahr des Abrutschens und des Hängenbleibens mit dem Fuß. Zur Vermeidung dieser Gefahren sollten die Stufenkanten abgerundet sein. Ausreichender Schutz ist gegeben, wenn die Stufenkantenradien r im Bereich von 2 bis 10 mm liegen. In Stufenkanten eingearbeitete rutschhemmende Bereiche, wie z. B. Winkelprofile, Trittleisten, Beschichtungen, sollen die übrige Trittfläche nicht mehr als 2 mm überragen.
2.2.2 Abmessungen
Ergonomisch günstige Stufenabmessungen von Treppen in verschiedenen Anwendungsbereichen sind in Tab. 1 dargestellt.
Anwendungsbereich |
Auftrittstiefe a cm |
Stufensteigung s cm |
Treppen im Freien, Versammlungsstätten, Verwaltungsgebäude der öffentlichen Verwaltung, Schulen, Horte, Kindertageseinrichtungen |
28 bis 32 |
14 bis 17 |
Gewerbliche Bauten, sonstige Gebäude |
26 bis 30 |
16 bis 19 |
Hilfstreppen |
21 bis 30 |
14 bis 21 |
Tab. 1: Ergonomisch günstige Stufenabmessungen
Die vorgeschlagenen Stufenabmessungen erfüllen in den aufgeführten Kombinationen die Schrittmaß- und die Sicherheitsformel. In frei gewählten Kombinationen können geringfügige Abweichungen auftreten, die oben genannten Eckwerte sind jedoch Grenzmaße, einschließlich aller Fertigungs- und Einbautoleranzen. Die Stufenabmessungen ergeben Steigungswinkel im Bereich von α = 23° bis 36°. Hierbei gilt die mittlere Steigung von 30° als die Normalsteigung. Sie führt zu Stufenabmessungen von a = 29 cm und s = 19 cm. Treppen mit diesen Stufenabmessungen gelten als sehr bequem, sicher und mit dem geringsten Kraftaufwand zu begehen. Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen mit einem Auftritt von 29 cm und einer Steigung von 17 cm erwiesen.
Liegt die Stufentiefe t (s. Abb. 1) unter 24 cm, so führt eine Unterschneidung u der Stufen zu ausreichend großen Stufentiefen von 24 cm: u + a = 24. Dies ist bei Hilfstreppen oft der Fall.
Treppen mit gerader Lauflinie sind den gewendelten Treppen und Spindeltreppen vorzuziehen. Im Falle, dass eine Treppe mit gerader Lauflinie zu einer gewendelten oder gewinkelten Treppe erweitert wird, sollte die Lauflinie dieser Treppen sich nur nach einer Richtung verändern, in eine sog. Rechts- oder Linkstreppe. Im Verlauf von Hauptfluchtwegen dürfen nur Treppen mit geraden oder leicht gebogenen Läufen (s. ASR A2.3) verbaut sein.
Hilfstreppen sollen aufgrund ihrer Steigung mit 2 Handläufen ausgestattet sein. Sie dürfen nur dann vorgesehen werden, wenn sie nur gelegentlich -nicht arbeitstäglich- genutzt werden müssen.
Die nutzbare Treppenbreite b richtet sich nach der Nutzungsart am Treppenstandort wie z. B. in Geschäftshäusern, Krankenhäusern, Betriebsanlagen der Industrie und nach der Anzahl der Treppenbenutzer. Die geringste Breite für baurechtlich notwendige Treppen beträgt 0,8 m, z. B. in Wohnhäusern mit höchstens 2 Wohnungen. In Arbeitsstätten beträgt die Mindestbreite von Verkehrswegen und damit auch Treppen, die als Fluchtweg genutzt werden müssen 0,90 m. Sie steigt entsprechend der Anzahl der Personen im Einzugsgebiet der Treppe auf 2,4 m. Diese Mindestbreiten dürfen auch durch kleine Hindernisse (z. B. Feuerlöscher oder Wandvorsprünge) nicht unterschritten werden; eine Treppenbreitenbegrenzung nach oben ist in Arbeitsstätten nicht festgelegt. Bei Schulen beträgt die Mindestbreite 1,2 m. Entsprechend der Schülerzahl steigt die Breite auf ...