Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
2.3.1 Geländer
Geländer und deren Verbindungen untereinander und mit dem Bauwerk müssen so ausgeführt sein, dass sie am Handlauf eine in horizontaler Richtung wirkende Streckenlast von mind. 500 N/m (Treppen in Wohngebäuden) aufnehmen können.
In Bereichen, in denen mit Menschenansammlungen zu rechnen ist wie z. B. in Bauwerken im Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung sowie Geschäfts- und Warenhausverordnung (Verkaufsräume), müssen 1,0 kN/m angesetzt werden; Geländer von Tribünentreppen müssen sogar mit 2,0 kN/m Horizontallast bemessen werden.
Der Nachweis ausreichender Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit der Geländer und Handläufe ist rechnerisch oder durch Prüfung (s. Abschn. 4) zu erbringen. Unter Gebrauchstauglichkeit wird das Verhalten des Geländers bei Benutzung verstanden. Geländer, die sich bei Benutzung zu weit verbiegen, werden als nicht gebrauchstauglich eingestuft.
Mit Blick auf das Unfallgeschehen auf Treppen, besonders beim Abwärtsgehen, sind vorsorgliche Maßnahmen gegen Abstürzen zu treffen. Die Absturzgefahr besteht außer in Laufrichtung der Treppe auch über deren freie oder offene Seiten hinweg. An offenen Seiten von Treppen, Treppenpodesten und Treppenöffnungen sind deshalb unabhängig von der Treppenhöhe ausreichend gebrauchstaugliche und tragfähige Geländer anzubringen.
Geländer müssen abhängig vom Einsatzbereich eine Mindesthöhe aufweisen. Diese wird lotrecht an der Stufenvorderkante gemessen (Abb. 5).
Abb. 5: Ermittlung der Geländerhöhe
Die Mindest-Geländerhöhen betragen:
- 0,9 m in nicht gewerblich genutzten (privaten) Wohngebäuden,
- 1,0 m in gewerblichen Bauten ≤ 12 m Absturzhöhe,
- 1,1 m in allen Bauten > 12 m Absturzhöhe.
Ausnahmen in nicht gewerblich genutzten Gebäuden können Landesbauordnungen enthalten.
Darüber hinaus müssen Geländer so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Um Klettern an Geländern vorzubeugen, sind Geländer mit Füllstäben (senkrecht angeordnete Stäbe) Geländern mit Knieleiste(n) (waagerechte/schräge Stäbe) vorzuziehen (s. ASR A2.1).
Ist mit dem Aufenthalt von Kindern auf Treppen zu rechnen wie z. B. in öffentlichen Gebäuden und Gebäuden des Einzelhandels, dürfen die lichten Abstände der Füllstäbe an Geländern nicht mehr als 12 cm betragen, um das Durchsteigen der Kinder und das gefährliche Einklemmen des Kopfes zu verhindern. Ansonsten sind lichte Abstände bis 18 cm zulässig.
Fußleisten sind auf Treppen prinzipiell nicht erforderlich, da das Herabfallen von Kleinteilen auf Treppen sowieso nicht verhindert werden kann und die Hauptbewegungsrichtung parallel zum Geländer und nicht auf dieses zu erfolgt.
2.3.2 Handlauf
Der Handlauf ist eine fortlaufende Haltevorrichtung an Treppen, die dem Treppenbenutzer sicheren Halt beim Treppensteigen bietet. Darüber hinaus bietet der Handlauf z. B. einer bereits stolpernden Person Haltemöglichkeit und Bewahrung vor dem Sturz durch schnelles Ergreifen des Handlaufs. Um einen sicheren Griff zu ermöglichen, muss der Handlaufquerschnitt ergonomisch günstig geformt sein. Abb. 6 zeigt besonders günstig geformte Handlaufquerschnitte. Die Durchmesser d der Kreisformen sollen im Bereich von 25 mm bis 50 mm höchstens jedoch 60 mm liegen. Abweichungen von der Kreisform bis hin zur Rechteck- oder Quadratform sind vertretbar, wenn das Profil noch umgreifbar ist. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass Handverletzungen, Abgleiten der Hand und Hängenbleiben ausgeschlossen sind.
Der empfohlene Wandabstand des Handlaufs liegt zwischen 60 mm und 100 mm; 50 mm dürfen jedoch nicht unterschritten werden.
Abb. 6: Ergonomisch günstige Handquerschnitte
Eine Treppe, deren offene Seiten durch Gebäudeteile, z. B. Wände, Maschinenabtrennungen u. a., begrenzt sind, muss i. d. R. ab 4 Stufen mind. an einer Seite einen Handlauf haben. Der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung rechts angebracht sein. Beträgt die Treppenbreite mehr als 1,50 m, sind beidseitig Handläufe vorzusehen. Ein Zwischenhandlauf ist mittig auf einer Treppe vorzusehen, wenn die Treppenbreite 4,0 m oder mehr beträgt.
Damit Handläufe ergonomisch zu benutzen sind, sind sie in einer Höhe zwischen 0,80 m und 1,15 m (gemessen an der Stufenvorderkante) zu führen.