Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
Zusammenfassung
Sind in der Atemluft Schadstoffe in Form von Partikeln vorhanden, die nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen aus der Atemluft entfernt werden können, werden Partikelfilter eingesetzt, die diese Schadstoffe aus der Umgebungsluft filtern. Als Partikel wird hier jede Form von luftgetragenen Teilchen bezeichnet. Die Teilchen müssen dabei so klein sein, dass sie in atembarer Form vorliegen, d. h. eingeatmet werden können.
1 Typen von Partikelfiltern
Partikelfilter gibt es in verschiedenen Ausführungen:
- Partikelfiltrierende Halbmaske;
- Vollmaske, Mundstückgarnitur, Halb- oder Viertelmaske mit Partikelfilter;
- Kombinationsfilter in Verbindung mit einem Filtergerät (dabei sind Gasfilter und ein vorgeschalteter Partikelfilter im Kombinationsfilter vorhanden);
- Partikelfilter und Filtergeräte mit Gebläse und Voll-, Halb-, Viertelmaske, Helm oder Haube.
Die Einsatzdauer von Partikelfiltern richtet sich nach dem Atemwiderstand. Wird dieser durch Staubeinlagerungen oder Feuchtigkeit (Atemfeuchte, Schweiß) unangenehm hoch, dann sind Partikelfilter zu wechseln. Eine Reinigung oder Desinfektion des Filters scheidet aus. Partikelfilter dürfen nicht von mehreren Personen oder länger als einen Arbeitstag benutzt werden. Das gilt auch für partikelfiltrierende Halbmasken. Die Gebrauchsdauer (bisher Tragezeitbegrenzung) beträgt für Partikelfilter 135 Minuten für Vollmasken und 150 Minuten für Halbmasken; anschließend ist eine Erholungsdauer von 30 Minuten erforderlich. Die Anzahl der Arbeitseinsätze pro Schicht ist nicht begrenzt.
Filterklassen
Partikelfilter für Atemanschlüsse gibt es für Vollmasken, Halbmasken, Viertelmasken, Mundstückgarnituren. Es gibt die drei Filterklassen P1, P2 und P3. Die Ziffern geben das Abscheidevermögen an (1 = gering, 2 = mittel, 3 = hoch).
Partikelfiltrierende Halbmasken gibt es in den drei Filterklassen FFP1, FFP2 und FFP3. Die Ziffern geben das Abscheidevermögen an (1 = gering, 2 = mittel, 3 = hoch).
Je nach Atemanschluss dürfen diese Partikelfilter aber nur eingesetzt werden, wenn die Staubkonzentration in der Luft den dafür geltenden Grenzwert nur um einen bestimmten Faktor überschreitet (Tab. 1).
Maske/Partikelfilter |
Vielfaches des Grenzwertes (GW) |
Bemerkungen, Einschränkungen |
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P1-Filter |
4 |
Als Atemschutz nicht sinnvoll, da der hohe Filterdurchlass die geringe Maskenleckage aufhebt. Nicht gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme. |
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P2-Filter |
15 |
Gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme nur nach Gefährdungsbeurteilung. |
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P3-Filter |
400 |
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Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 |
4 |
Nicht gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme. |
Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 |
10 |
Gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme nur nach Gefährdungsbeurteilung. |
Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 |
30 |
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Tab. 1: Faktor für die maximale Grenzwertüberschreitung bei Partikelfiltern gemäß DGUV-R 112-190.
Die Bedeutung dieser Faktoren soll an einem Beispiel erläutert werden. Beträgt z. B. der Arbeitsplatzgrenzwert für einen partikelförmigen Stoff 3 mg/m³, dann darf bei Verwendung einer Vollmaske mit P3-Filter eine 400-fache Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz vorhanden sein (1.200 mg/m³). Bei Verwendung einer partikelfiltrierenden Halbmaske FFP1 hingegen darf nur die 4fache Konzentration vorliegen (12 mg/m³).
2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Benutzung von PSA befreit nicht vor der Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die Mitarbeiter. Diese kann im Zusammenhang mit Gasen oder Dämpfen dann erforderlich sein, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden kann (Anhang Teil 1 ArbMedVV).
Beim Tragen von Atemschutzgeräten ist aber generell arbeitsmedizinische Vorsorge als Pflichtvorsorge (Gerätegruppen 2 und 3) oder Angebotsvorsorge (Gerätegruppe 1) erforderlich (Anhang Teil 4 ArbMedVV). Auch Partikelfilter können den Körper durch den Einatemwiderstand so belasten, dass diese erforderlich ist.
Partikelfilter der Partikelfilterklassen 1 und 2 und partikelfiltrierende Halbmasken werden nach den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte"" (DGUV-I 240-260) in die Gruppe 1 eingestuft (Abschn. 3 DGUV-I 240-260). Ebenso fallen gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- ...