Bestimmte Berufsgruppen und Funktionsträger sind nach § 18 generell vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen:

  • leitende Angestellte i. S. von § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz sowie Chefärzte,
  • Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
  • Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
  • der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.

Außerdem gilt das Arbeitszeitgesetz nur teilweise bzw. wird durch branchenspezifische Regelungen abgelöst für Beschäftigtengruppen

  • im öffentlichen Dienst, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen,
  • in der Luft- und Schifffahrt,
  • im Transportgewerbe.

Das betrifft z. B. Pausenregelungen für Kraftfahrer oder Angestellte des öffentlichen Dienstes, die in bestimmten Funktionen den Arbeitszeitregelungen für Beamte unterstellt werden können, die z. B. bei der Ausübungen hoheitlicher Aufgaben greifen.

 
Wichtig

Nichteinhaltung von Pausenregelungen

Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu Pausenregelungen werden grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die staatliche Arbeitsschutzaufsicht (länderspezifisch). Allerdings kommt es eher selten zu Beschwerden und Verfahren, weil nicht eingehaltene Pausenregelungen in vielen Beschäftigungsverhältnissen kaum auffallen und i. d. R. nicht unmittelbar zu einer Gefährdung führen.

Allerdings könnte, wenn anhand der betrieblichen Organisation erkennbar ist, dass Pausenregelungen regelhaft nicht eingehalten wurden, das als Beleg für ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers gewertet werden, wenn es z. B. zu einem Unfall kommt, bei dem Übermüdung eine Rolle gespielt hat.

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