Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
3.1 Jugendliche
Nach § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz gilt: Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden,
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Wie nach dem Arbeitszeitgesetz auch müssen Ruhepausen für Jugendliche mind. 15 Minuten lang sein. Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden, wobei Ruhepausen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit eingelegt werden dürfen.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass Jugendliche die Pausen nur dann in den Arbeitsräumen verbringen dürfen, wenn dort in der Zeit nicht gearbeitet wird und "auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird".
3.2 Schwangere und Stillende
Nach Mutterschutzgesetz gibt es zwar für Schwangere und Stillende keine abweichenden Regelungen für Ruhepausen i. S. des Arbeitszeitgesetzes. Allerdings muss für eine Schwangere, die ständig im Stehen bzw. Gehen arbeitet, eine Möglichkeit zum kurzen Ausruhen im Sitzen bereitgestellt werden. Ebenso muss eine Schwangere, die ständig im Sitzen arbeitet, die Möglichkeit haben, ihre Arbeit kurz zu unterbrechen.
Stillenden Müttern muss bei Bedarf die Zeit zum Stillen eingeräumt werden (bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden mind. 2-mal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde) unabhängig von den Ruhepausen.
3.3 Beschäftigte mit Behinderung
Für Beschäftigte mit Behinderung gibt es pauschal keine vom Arbeitszeitgesetz abweichenden Pausenregelungen, etwa abhängig vom Grad der Erwerbsminderung. Allerdings ist der Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX verpflichtet, für eine "behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, ... unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung" zu sorgen.
Das bedeutet praktisch, dass spezielle Pausenregelungen erforderlich sein können, wenn das behinderungsbedingt geboten ist. Dazu berät neben dem Betriebsarzt auch der behandelnde Arzt. Wenn eine entsprechende Notwendigkeit gegeben ist, kann der Arbeitgeber unter Umständen über die Integrationsämter einen Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der behinderungsbedingten Minderleistung erhalten.
Entsprechend gilt auch, wenn ein erkrankter Mitarbeiter eingeschränkt arbeitsfähig ist und z. B. Pausen benötigt, in denen ein Medikament zugeführt oder im Liegen der Rücken entlastet werden muss.