Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
4.1 Bildschirmarbeit
Die Regelungen zu Arbeitsunterbrechungen nach Anhang 6 ArbStättV beziehen sich ausdrücklich nicht primär auf Ruhepausen. Vielmehr geht es darum, dass andauernde intensive Bildschirmarbeit, wie sie z. B. bei Belegeingabe vorkommt, regelmäßig kurz durch andere Tätigkeiten (Mischarbeit) oder "Erholungszeiten" so unterbrochen wird, dass Gesundheitsbelastungen durch die einseitige Körperhaltung bzw. Arbeitsbeanspruchung vermieden werden (Anhang 6.1 Abs. 2 ArbStättV).
Für die übergroße Mehrzahl der Bildschirmarbeitsplätze kann das als gegeben angenommen werden, da dort keinesfalls andauernd ausschließlich an Bildschirm und Tastatur gearbeitet wird, sondern ausreichend andere Tätigkeiten anfallen wie Unterlagenstudium und -ablage, Kommunikation per Telefon oder persönlich, Gang zum Drucker usw. Selbst für reine Eingabeplätze (z. B. Datenerfassung) ist davon auszugehen, dass die angestrebten bildschirmarbeitsfreien Phasen von 5 Minuten pro Arbeitsstunde durch die üblichen Alltagsverrichtungen im Büro weitgehend abgedeckt bzw. ohne besondere Regelungen vom Beschäftigten umzusetzen sind.
4.2 Hitzearbeit
Für technologisch hitzebelastete Arbeitsplätze gilt die DGUV-I 213-002. Danach müssen zur Vermeidung von hitzebedingten Gesundheitsschäden an Hitzearbeitsplätzen (ab ca. 37 °C Lufttemperatur), wenn es keine geeigneten technischen Möglichkeiten zur Reduktion der Hitzeeinwirkungen gibt, regelmäßig Entwärmungsphasen sichergestellt werden. Je nach körperlicher Beanspruchung können dabei Arbeitstätigkeiten in weniger heißen Bereichen verrichtet werden, es können aber auch "Hitzepausen" ohne körperliche Arbeit erforderlich sein. Die Entwärmungsphasen sind sehr umfangreich (temperaturabhängig zwischen 15 bis zu 45 Minuten pro Stunde) und prägen den Arbeitsablauf in einer Weise, die sie mit herkömmlichen Ruhepausen nicht vergleichbar macht.
Hitzefrei im Büro?
Auch wenn es (witterungsbedingt) richtig heiß ist: An "nomalen" Arbeitsplätzen sind erweiterte Pausenregelungen wegen Hitze nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Arbeitsräume nicht zu sehr aufheizen (ASR A3.5 "Raumtemperaturen"). Ab 35 °C Lufttemperatur gelten Arbeitsräume als definitiv nicht mehr zumutbar. Dann wären nämlich Vorkehrungen entsprechend den Vorschriften für Hitzearbeit erforderlich – z. B. Entwärmungsphasen.
Unterbrechungen reduzieren die Belastung
Auch in anderen Arbeitsschutzzusammenhängen gilt, dass schwierige Arbeitsbedingungen durch Unterbrechungen weniger belastend gestaltet werden können. Darauf wird z. B. in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung hingewiesen, wo durch Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition die Risiken von Gesundheitsbelastungen durch Vibrationen gesenkt werden können. Ähnliches gilt auch für viele andere körperliche Belastungen.
Dabei geht es aber immer um Abwechslung in den Arbeitstätigkeiten, nicht um Ruhepausen i. S. des Arbeitszeitgesetzes.