(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.

 

(2) "PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung

 

1.

die Stoffe

 

a)

polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle,

 

b)

polychlorierte Terphenyle,

 

c)

halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,

 

2.

Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,

 

a)

die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten,

 

b)

bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,

 

3.

Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,

 

a)

die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten,

 

b)

bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.

2Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge