(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.
(2) "PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung
2. |
Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,
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3. |
Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,
2Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält. |
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