4.1 Benutzung
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz wird i. d. R. bei Arbeiten geringen Umfangs, z. B. in der Nähe von Flachdachkanten oder in der Nähe von Bodenöffnungen, an Gittermasten, bei Montagearbeiten und in Verbindung mit Steigeinrichtungen genutzt eingesetzt. Bei der Benutzung müssen folgende Maßnahmen beachtet werden:
- Die Betriebsanleitung muss beachtet werden.
- Die PSA ist nur zur Sicherung von Personen geeignet. Sie muss daher bestimmungsgemäß benutzt werden.
- Die lichte Höhe unterhalb des festen Standplatzes des Beschäftigten muss groß genug sein. Hier ist ein Sicherheitsabstand von einem Meter einzubauen.
- Es ist zu beurteilen, ob Verbindungsmittel über eine Kante geführt werden müssen. Dann muss eine entsprechende Robustheit des Verbindungsmittels vorhanden sein.
- Werden weitere Persönliche Schutzausrüstungen verwendet, darf keine gegenseitige Beeinträchtigung erfolgen. Das kann beispielsweise sein, wenn umluftunabhängiges Atemschutzgerät getragen werden muss.
- Verbindungsmittel dürfen nur zulässig gekürzt werden (zulässige Seilkürzer verwenden).
- Verbindungsmittel müssen straff gehalten werden.
- Einflüsse durch klimatische Bedingungen (Hitze, Kälte) oder Gefahrstoffe (entzündbare Flüssigkeiten, Säuren, Laugen) führen zur nicht zulässigen Beanspruchung der PSA und können deren Schutzwirkung beeinträchtigen.
- Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen der weiteren Benutzung entzogen werden.
Der Hersteller gibt eine maximale Benutzungsdauer für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz an. Bei Gurten kann generell von einer Benutzungsdauer von 6 bis 8 Jahren und bei Verbindungsmitteln (Seile, Bänder) von 4 bis 6 Jahren ausgegangen werden. Die Benutzungsdauer darf nicht überschritten werden.
Musterbetriebsanweisung für die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
Anhang 2 der DGUV-R 112-198 enthält eine Musterbetriebsanweisung, die für die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz im Betrieb genutzt und angepasst werden kann.
Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Inhalte der Unterweisung sind:
- Anforderungen der jeweiligen Ausrüstung,
- bestimmungsgemäße Benutzung unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Herstellers,
- richtiges Anschlagen,
- ordnungsgemäße Aufbewahrung,
- Erkennen von Schäden.
Die Unterweisung muss der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein und mit praktischen Übungen erfolgen.
Pflege und Reinigung von PSA
Die Angaben des Herstellers sollten Hinweise darüber enthalten, wie Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gepflegt und gereinigt werden muss. Zudem muss die PSA geeignet gelagert werden.
4.2 Prüfung
Bevor PSA verwendet wird, muss sie durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren geprüft werden. Zudem muss die PSA gemäß den Angaben des Herstellers bzw. spätestens alle 12 Monate durch eine befähigte Person geprüft werden. Die Prüfung muss öfter erfolgen, wenn die Einsatzbedingungen und die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern. Hierüber muss die Gefährdungsbeurteilung Aufschluss geben.
4.3 Hängetrauma und Rettung
Beim Absturz einer Person kann diese längere Zeit hilf- und bewegungslos im Auffanggurt hängen. Dies kann zu einem Kreislaufschock führen. Der Rückstrom des Blutes aus den Beinen wird behindert. Dadurch kann eine große Menge des Blutes in den Beinen versacken. Die sog. Muskelpumpe fällt aus. Letztendlich kann diese Lage zu Sauerstoffmangel und damit zu Bewusstlosigkeit oder Tod führen.
Die Erste Hilfe in einem solchen Fall richtet sich nach den üblichen Empfehlungen zur ersten Hilfe. Folgende Aspekte sollten zudem berücksichtigt werden:
- Die Lagerung des Betroffenen richtet sich nach dessen Wunsch. Häufig ist eine Flachlagerung sinnvoll.
- Auf weitere Verletzungen durch den Sturz muss geachtet werden.
- Weitere Beeinträchtigungen sind möglich, z. B. Vorerkrankungen, die auch zum Absturz geführt haben könnten, Auskühlung, Hitzschlag, Unterzuckerung, Herzrhythmusstörungen.
Ernstfall Hängetrauma
Das Hängetrauma ist ein medizinischer Notfall. Der Notarzt muss verständigt werden. Bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr muss daher mindestens eine zweite Person vor Ort sein, um ggf. Rettungsmaßnahmen einleiten zu können.
Die Eignung der Auffanggurte für die Tätigkeiten spielt auch hier eine große Rolle. Empfohlen wird die Durchführung von Hängeversuchen.