Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz wird i. d. R. bei Arbeiten geringen Umfangs, z. B. in der Nähe von Flachdachkanten oder in der Nähe von Bodenöffnungen, an Gittermasten, bei Montagearbeiten und in Verbindung mit Steigeinrichtungen genutzt eingesetzt. Bei der Benutzung müssen folgende Maßnahmen beachtet werden:
- Die Betriebsanleitung muss beachtet werden.
- Die PSA ist nur zur Sicherung von Personen geeignet. Sie muss daher bestimmungsgemäß benutzt werden.
- Die lichte Höhe unterhalb des festen Standplatzes des Beschäftigten muss groß genug sein. Hier ist ein Sicherheitsabstand von einem Meter einzubauen.
- Es ist zu beurteilen, ob Verbindungsmittel über eine Kante geführt werden müssen. Dann muss eine entsprechende Robustheit des Verbindungsmittels vorhanden sein.
- Werden weitere Persönliche Schutzausrüstungen verwendet, darf keine gegenseitige Beeinträchtigung erfolgen. Das kann beispielsweise sein, wenn umluftunabhängiges Atemschutzgerät getragen werden muss.
- Verbindungsmittel dürfen nur zulässig gekürzt werden (zulässige Seilkürzer verwenden).
- Verbindungsmittel müssen straff gehalten werden.
- Einflüsse durch klimatische Bedingungen (Hitze, Kälte) oder Gefahrstoffe (entzündbare Flüssigkeiten, Säuren, Laugen) führen zur nicht zulässigen Beanspruchung der PSA und können deren Schutzwirkung beeinträchtigen.
- Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen der weiteren Benutzung entzogen werden.
Der Hersteller gibt eine maximale Benutzungsdauer für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz an. Bei Gurten kann generell von einer Benutzungsdauer von 6 bis 8 Jahren und bei Verbindungsmitteln (Seile, Bänder) von 4 bis 6 Jahren ausgegangen werden. Die Benutzungsdauer darf nicht überschritten werden.
Musterbetriebsanweisung für die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
Anhang 2 der DGUV-R 112-198 enthält eine Musterbetriebsanweisung, die für die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz im Betrieb genutzt und angepasst werden kann.
Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Inhalte der Unterweisung sind:
- Anforderungen der jeweiligen Ausrüstung,
- bestimmungsgemäße Benutzung unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Herstellers,
- richtiges Anschlagen,
- ordnungsgemäße Aufbewahrung,
- Erkennen von Schäden.
Die Unterweisung muss der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein und mit praktischen Übungen erfolgen.
Pflege und Reinigung von PSA
Die Angaben des Herstellers sollten Hinweise darüber enthalten, wie Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gepflegt und gereinigt werden muss. Zudem muss die PSA geeignet gelagert werden.