Zusammenfassung

 
Überblick

Als nachrangige Maßnahme ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen, um sie vor Gefährdungen bei der Arbeit zu schützen. Es gibt verschiedene persönliche Schutzausrüstungen, an die wiederum verschiedene Anforderungen gestellt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

DGUV-V 1 Grundsätze der Prävention

DGUV-R 112-189 Benutzung von Schutzkleidung

DGUV-R 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten

DGUV-R 112-194 Benutzung von Gehörschutz

DGUV-R 112-991 Benutzung von Fuß- und Knieschutz

DGUV-R 112-992 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

DGUV-R 112-993 Benutzung von Kopfschutz

DGUV-R 112-995 Benutzung von Schutzhandschuhen

1 Bereitstellung

 
Wichtig

Definition von PSA

Persönliche Schutzausrüstung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der Persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung (§ 1 Abs. 2 PSA-BV).

Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei muss er geeignete Mittel zur Verfügung stellen, zu der auch Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gehört. PSA ist als individuelle Maßnahme nachrangig zu anderen Maßnahmen umzusetzen. Diese Anforderung wird auch als TOP-Prinzip bezeichnet. Zum Schutz vor Gefährdungen sind zunächst technische, dann organisatorische und schließlich persönliche, also individuelle Maßnahmen zu treffen. PSA muss demnach dann zur Verfügung gestellt werden, wenn andere Maßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend sind (Abb. 1).

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Hierzu gehören eine geeignete Lagerung sowie Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen.

Abb. 1: Beispielhafte Persönliche Schutzausrüstung[1]

[1] Quelle: voltamax, www.pixabay.com.

2 Gefährdungsbeurteilung

Grundsätzlich muss bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ermittelt werden, ob Persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist und welche Eigenschaften diese haben muss.

Der Arbeitgeber darf nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die

  • Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
  • für die am Arbeitsplatz vorhandenen Bedingungen geeignet sind, z. B. beengte Raumverhältnisse, klimatische Verhältnisse, Zusammenwirken mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen,
  • den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen und
  • den Anforderungen von Verordnungen über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen.

Bei der Auswahl der PSA müssen der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene berücksichtigt werden.

Für jede bereitgestellte PSA müssen die erforderlichen Informationen für die Benutzung in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Zudem müssen die Beschäftigten hinsichtlich der sicherheitsgerechten Benutzung der PSA unterwiesen werden. In bestimmten Fällen werden Übungen erwartet, so beispielsweise beim Tragen von Atemschutzgeräten oder PSA gegen Absturz.

 
Wichtig

Gefährdungsbeurteilung durchführen

Zunächst wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, dann werden auf dieser Grundlage persönliche Schutzausrüstungen ausgewählt, beschafft und eingesetzt.

Bei der Auswahl und dem Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung sind ergonomische Aspekte zu berücksichtigen. Ein guter Tragekomfort erhöht die Akzeptanz des Tragens. Ergonomische Aspekte können sein:

  • Gewicht,
  • Passgenauigkeit,
  • Berücksichtigung individueller Notwendigkeiten (z. B. Brillenträger).

3 Beschäftigte und PSA

Für die Beschäftigten besteht die Verpflichtung zur Benutzung von PSA, zur Sicht- und Funktionsprüfung vor jeder Benutzung und zur Meldung festgestellter Mängel an den Vorgesetzten.

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist beim Tragen von PSA teilweise erforderlich. Hierzu zählt u. a. das Tragen von Atemschutz. Beim Tragen von beispielsweise PSA gegen Absturz kann eine Eignungsuntersuchung erforderlich sein.

4 Arten von PSA

Persönliche Schutzausrüstung steht in unterschiedlichen Formen und zum Schutz unterschiedlicher Körperteile zur Verfügung. Welche PSA die geeignete ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Im Folgenden werden die wesentlichen Arten von PSA dargestellt.

4.1 Kopfschutz

Bei Kopfschutz werden Industrieschutzhelme und Anstoßkappen unterschieden. Industrieschutzhelme dienen dazu, den Kopf von Beschäftigten vor herabfallenden, pendelnden, umfallenden oder umherfliegenden Teilen zu schützen (s. Abb. 2). Bei Arbeiten und Tätigkeiten, bei denen der Kopf nur durch A...

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