Zusammenfassung
Persönliche Schutzausrüstung, umgangssprachlich kurz "PSA" genannt, ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Dazu gehört auch jede mit demselben Ziel verwendete und mit der Persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung. Folgende Arten von PSA werden unterschieden:
- Atemschutz
- Augen- und Gesichtsschutz
- Fußschutz
- Gehörschutz
- Handschutz
- Hautschutz
- Kopfschutz
- PSA gegen Absturz
- PSA gegen Ertrinken
- PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen
- Schutzkleidung
- Stechschutz
Rechtliche Vorgaben gibt es für die Herstellung von PSA und für deren Bereitstellung bzw. Anwendung.
Für die Herstellung von PSA ist v. a. die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 zu beachten. Die Verordnung regelt die Bedingungen für Entwurf und Herstellung sowie das Inverkehrbringen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an PSA. Die Konkretisierung der Anforderungen erfolgt in harmonisierten Normen, in denen die allgemeinen Anforderungen an PSA definiert sind, z. B. DIN EN 397 "Industrieschutzhelme", DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz" oder DIN EN 352-1 "Gehörschützer".
Für die Bereitstellung/Anwendung von PSA sind zentral:
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV): Regelt die Bereitstellung von PSA durch den Arbeitgeber und die Benutzung von PSA durch Beschäftigte bei der Arbeit.
- § 29 ff. DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention": Enthält Anforderungen an Bereitstellung und Benutzung von PSA sowie an Unterweisungen.
- DGUV-R 112-189 ff. regeln den Einsatz/die Benutzung einzelner Arten von PSA.
1 Gefährdungsbeurteilung
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, dass er die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergreift und Gefährdungen für die Sicherheit oder für die Gesundheit von Beschäftigten beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert. Der Einsatz von PSA darf nur nachrangig zu anderen Schutzmaßnahmen erfolgen.
Zunächst gilt es, Gefährdungen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden, mithilfe von technischen und/oder organisatorischen Schutzmaßnahmen zu unterbinden. Erst wenn diese Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder noch Restgefährdungen bestehen, darf PSA als individuelle Schutzmaßnahme eingesetzt werden.
Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen gilt die sog. T-O-P-Rangfolge:
- Technische Schutzmaßnahmen – z. B. Absaugung
- Organisatorische Schutzmaßnahmen – z. B. Unterweisung
- Persönliche Schutzmaßnahmen – z. B. PSA
2 Auswahl
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass PSA eingesetzt werden muss, müssen die Anforderungen an die PSA festgelegt werden. Nur so kann die später eingesetzte PSA auch ausreichend Schutz gegen die Gefährdung bieten. Der PSA-Einsatz darf nicht zu einer größeren Gefahr führen: Deshalb ist z. B. das Tragen von Schutzhandschuhen an Bohr- oder Drehmaschinen wegen der Gefahr des Einzugs verboten.
An der Auswahl sollten folgende Personen beteiligt werden:
- Vorgesetzte,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- Betriebsarzt,
- Betriebs- oder Personalrat,
- Sicherheitsbeauftragte,
- betroffene Beschäftigte (im Rahmen von Trageversuchen).
Qualitätskriterien
PSA muss eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Der Hersteller zeigt dadurch, dass die PSA den Vorschriften entspricht. Dazu zählen neben grundsätzlichen Anforderungen auch einschlägige Normen für PSA. Bei den meisten PSA ist eine Baumusterprüfung erforderlich. Darauf sollte besonders bei Importen aus Asien geachtet werden, wenn die PSA nicht von namhaften Herstellern angeboten wird.
PSA muss den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten genügen. Sie muss an den Träger anpassbar sein. PSA ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Mitarbeiter (z. B. Auffanggurte), muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.
Vor dem eigentlichen Einsatz sollten Trageversuche durchgeführt werden. Die Trageversuche zeigen auch, ob die PSA für den betrieblichen Einsatz geeignet ist:
- Umgebungsbedingungen (z. B. für heiße Bereiche),
- Arbeitsbedingungen (z. B. für kniende Tätigkeit),
- Arbeitsschwere (z. B. Kleidung speichert Schweiß nicht),
- Kontrolle der Wirksamkeit (z. B. ausreichende Schnittbeständigkeit).
Dies ermöglicht eine geeignete Auswahl und erhöht gleichzeitig die Akzeptanz bei den Beschäftigten.
Beim gleichzeitigen Einsatz mehrerer PSA durch einen Beschäftigten muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird. Die Kosten für die PSA muss der Arbeitgeber tragen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG, § 2 Abs. 5 DGUV-V 1).
Unterstützung bei der Auswahl
Die meisten PSA-Hersteller helfen bei der Auswahl der richtigen PSA. Zudem unterstützen sie bei Trageversuchen, in dem sie kostenlose Muster und Test-Fragebögen für Rückmeldung der Mitarbeiter zur Verfügung stellen.
Die Berufsgenossensc...