Der Personalrat hat in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen:
2. |
Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, |
3. |
Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, |
4. |
Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten, |
6. |
Aufstellung von Grundsätzen für die Personalplanung, |
7. |
Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. |
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