1Für den Bereich Schulen gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen und Sonderregelungen:
1. |
Allgemeine Regelungen:
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2. |
Regelungen für die Bezirkspersonalräte:
gemeinsam eigenständige Gruppen.
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3. |
[Vom 31.12.2011 bis 07.06.2019: Bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium wird neben dem nach diesem Gesetz zu bildenden Hauptpersonalrat ein besonderer Hauptpersonalrat für die Beschäftigten im Bereich Schulen gebildet.] [3] Für den Hauptpersonalrat bei dem für Schulwesen zuständigen Ministerium gelten folgende Regelungen:[4] [Bis 07.06.2019: Für ihn gelten folgende Regelungen:]
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4. |
Für die im Bereich Schulen zu bildende Einigungsstelle gilt § 71 mit der Maßgabe, dass sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern ein Vertreter der Gruppe befinden muss, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist. |
5. |
Für die in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen stehenden Bediensteten (Lehramtsanwärter) gelten folgende Regelungen:
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