Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.1 Infektionsgefahr
Durch den intensiven Kontakt von Pflegenden und Gepflegten besteht im Pflegebereich bei vielen Tätigkeiten erhöhte Infektionsgefahr:
- Umgang mit Körperausscheidungen,
- Tröpfchen- und Schmierinfektionen bei nahem Kontakt mit Infizierten,
- Infektionen durch Kontakt mit Blut und anderen Körperflüssigkeiten.
Wesentliche Arbeitsschutzaufgaben sind:
- Allgemeine Hygienemaßnahmen (z. B. Händehygiene, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, räumliche Trennung reiner und unreiner Materialien und Bereiche),
- Impfangebote bei impfpräventablen Risiken (z. B. Masern, Röteln, Windpocken, Hepatitis),
- Unterbindung von Blutkontakt, z. B. durch Einsatz stichsicherer Kanülen, geeignete Entsorgungsverfahren gebrauchter Instrumente,
- Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung (z. B. medizinische Einmalhandschuhe, Atemschutz, Schutzbrillen, Visiere, Schutzkleidung),
- Spezifische Hygienemaßnahmen bei besonderen Risiken (besondere Reinigungs- und Desinfektionsverfahren wie z. B. Sterilisation und andere maschinelle Aufbereitungsverfahren, behördlich vorgeschriebene Desinfektionsmaßnahmen beim Auftreten bestimmter meldepflichtiger Infektionserreger.
Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen
In den meisten Pflegebereichen ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" erforderlich. Auslösekriterien sind:
- Kontakt zu Kindern (Kinderkrankheiten),
- Pflege von Kindern und Menschen mit Hilfebedarf (stuhlübertragbare Krankheiten),
- Blutabnahmen, Wundversorgung, Eingriffe (blutübertragbare Krankheiten),
- Pflege Infizierter mit spezifischen Keimen (z. B. Tuberkulose, Hochrisikoinfektionen).
Dabei ist die Untersuchung verbindlich, die dazugehörigen Impfungen aber nicht. Die Ablehnung der Impfung führt nicht automatisch zu Beschäftigungsbeschränkungen.
2.2 Umgang mit Gefahrstoffen
Der Umgang mit Gefahrstoffen beschränkt sich im Pflegebereich auf eine überschaubare Zahl von Arbeitsstoffen und -prozessen, ist dabei aber unvermeidlich und kann zu typischen Belastungen führen.
2.2.1 Desinfektionsmittel
Flächen- und Gerätedesinfektion
Die Mehrzahl der in diesem Bereich eingesetzten Stoffe ist kennzeichnungspflichtig im Sinne der Gefahrstoffverordnung (meist als reizend und/ oder umweltgefährlich, Desinfektionsmittelkonzentrate z.T. auch ätzend).
Wesentliche Arbeitsschutzaufgaben sind:
- Beim Umgang mit ätzend gekennzeichneten Desinfektionsmittelkonzentraten müssen hinreichend chemikalienbeständige Handschuhe und bei Spritzgefahr Schutzbrillen getragen werden. Desinfektionsmittelkonzentrate sollten möglichst mit Dosieranlagen oder -hilfen weiterverarbeitet werden.
- Das Freiwerden von Desinfektionsmitteldämpfen sollte möglichst vermieden werden (z. B. möglichst keine offenen Desinfektionsmittelbehälter), ggf. sind entsprechende Absaugungen nötig.
- Sprühdesinfektionsmittel vermeiden.
- Sichere Vorratshaltung (nicht am Arbeitsplatz, sondern z. B. in einem geeigneten separaten Raum mit Auffangwannen).
Untersuchungshandschuhe nicht universal einsetzbar
Bei Desinfektionsmaßnahmen müssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Medizinische Einmalhandschuhe sind nicht hinreichend chemisch beständig. Außerdem sind eng anliegende Handschuhe generell hautbelastender als locker sitzende, weswegen das Tragen von Untersuchungshandschuhen auf medizinische Bereiche beschränkt bleiben muss.
Händedesinfektion
Hände- oder Hautdesinfektionsmittel sind i. d. R. nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet, weil sie unter das Arzneimittelrecht fallen und der Hinweis auf mögliche Belastungen irreführend wirkt angesichts der Tatsache, dass der intensive und häufige Hautkontakt bei diesen Stoffen nötig und erwünscht ist. Die Rezepturen sind daher sowohl auf Wirksamkeit als auch auf Hautverträglichkeit abgestimmt. Trotzdem ist das hautbelastende Potenzial nicht unerheblich. Es kann zu Hautreizungen, Ekzemen und allergischen Reaktionen kommen.
Händedesinfektionsmittel richtig einsetzen
Die Art und Weise, wie Hautschutzmittel richtig eingesetzt und angewandt werden, ist sowohl für effektiven Infektionsschutz als auch für schonenden Umgang mit der Haut wichtig. Daher darf es nicht bei einer einmaligen Einweisung bleiben, sondern es ist wichtig, immer wieder im Rahmen der Unterweisungen auf sachgerechten Umgang hinzuweisen, auf Probleme bei der Händedesinfektion einzugehen und auf die Umsetzung zu achten.
2.2.2 Arzneimittel
Arzneimittel fallen nicht unter den Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung, obwohl sie z. T. erhebliches gefährdendes Potential haben. Arzneimittel dürfen nicht in den Organismus von Pflegekräften übergehen. Das Risiko dafür ist im allgemeinen Pflegedienst eher gering, spezielle Maßnahmen müssen aber z. B. beim Umgang mit Narkosegasen (im OP-Bereich) und Zytostatika (bei Chemotherapien) eingehalten werden.
2.3 Hautschutz
Hautprobleme sind neben Rückenbeschwerden die mit Abstand häufigsten beruflich bedingten Gesundheitsprobleme für Pflegekräfte und führen zu einer Vielzahl von Berufskrankheitsanzeigen. Belastend wirken