2.2.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
Die beiden Vorlagen
bilden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang I 2006/42/EG ab. Gemäß Anhang VII gehört eine "Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten" zur Technischen Dokumentation der Maschine. Mit den Spalten
- Anforderung einzuhalten,
- Anforderung eingehalten,
- nicht relevant
dokumentiert der Beurteiler, ob die Anforderung zutrifft und wenn ja, ob diese eingehalten wurde. Die Kontrollkästchen können per Doppelklick im Popup-Fenster aktiviert/deaktiviert werden. Bei einigen elementaren Anforderungen, die immer zutreffen, wurde das Kontrollkästchen "Anforderung einzuhalten" bereits gesetzt.
Die Aufteilung in A 3.1 und A 3.2 ist notwendig, da i. d. R. die Beurteilung der Anforderungen bzgl. Steuerungen und Befehlseinrichtungen durch andere Fachpersonen erfolgen muss. Die Bearbeitung erfolgt daher in einer separaten Datei.
2.2.2 Normenrecherche
Die Normenrecherche kann u. a. kostenfrei über http://nora.kan-praxis.de erfolgen. Normen selbst sind kostenpflichtig und können beim Beuth-Verlag erworben werden. Prüfen Sie insbesondere, ob es für die geplante Maschine eine sog. produktspezifische Norm (C-Norm) gibt.
Sofern Sie eine C-Norm anwenden, wird die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie vermutet (sog. Vermutungswirkung). Sie müssen jedoch die ermittelten Risiken mit den in der Norm beschriebenen Risiken vergleichen und die Anwendbarkeit beschriebener Maßnahmen überprüfen.
Aufgelistete Normen müssen vorliegen
Sofern Sie in Ihrer Konformitätserklärung oder Einbauerklärung Normen anführen, denen die Maschine entspricht, müssen Sie auch über diese verfügen. Sie können schließlich die Übereinstimmung einer Maschine mit einer Norm nur bestätigen, wenn Sie den Inhalt der Norm auch kennen. Infolge von Schadensereignissen kann dies schnell zum Thema werden. Es wird schwer werden, einen Richter von einer gewissenhaften Maschinenkonstruktion zu überzeugen, wenn bereits derartig formale Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden. Berücksichtigen Sie dies bei der Aufführung der Normen in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung.
2.2.3 Risikobeurteilung
Im Rahmen der Risikobeurteilung gibt es unterschiedlichste Verfahren, eine Risikoanalyse durchzuführen. Das Tool Risikoanalyse ist ein einfaches Hilfsmittel.
Durchführung der Risikobeurteilung
- In der Startmaske werden zunächst allgemeine Grunddaten eingetragen.
Über den Button "Kategorie festlegen" gelangen Sie zum Auswahlfenster, in dem folgende Zuordnungen getroffen werden können:
- mögliche Gefährdungen, deren Ursprung und deren Folgen,
- Betriebsphasen, in denen die Gefährdungen auftreten,
- Auswahl Schwere der Verletzung, Häufigkeit und/oder Dauer der Gefährdungsexposition sowie Möglichkeit zur Vermeidung der Gefährdung.
Die Darstellung der möglichen Gefährdungen sowie deren Ursprung und deren Folgen orientieren sich an der DIN EN ISO 12100.
- Im nächsten Schritt sind die Betriebsphasen zu bestimmen, in denen die ausgewählten Gefährdungen auftreten. Mehrfachnennungen sind möglich.
Als letzter Schritt erfolgt die Zuordnung für die Bereiche:
- Schwere der Verletzung,
- Häufigkeit und/oder Dauer der Gefährdungsexposition,
- Möglichkeit zur Vermeidung der Gefährdung.
Die Zuordnung ergibt automatische eine Grafik, die den zugehörigen Performance Level (PL) nach DIN EN 13849-1 "Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze" ergibt. PL werden eigentlich für die Sicherheit von Steuerungen in Abhängigkeit des Risikos ermittelt. Der PL gibt an, wie die Sicherheitstechnik entsprechend ausgelegt werden muss. Der PL gibt aber auch eine Orientierung über die Bedeutung des Risikos. Somit ist ebenfalls ein Rückschluss auf die Bedeutung der ermittelten Gefährdung möglich. Eine separate Betrachtung ist also nicht mehr zwingend notwendig.
Das ermittelte Risiko gibt Aufschluss über die Dringlichkeit einer Risikominderung. Bei der Minderung eines Risikos muss folgende Reihenfolge zwingend eingehalten werden:
- Beseitigung oder Minimierung des Risikos durch konstruktive Maßnahmen (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine;
- Ergreifen notwendiger Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen;
- Unterrichtung der Benutzer über Restgefahren (z. B. in der Betriebsanleitung oder mittels Sicherheitskennzeichen).
- Im Feld "Maßnahmen zur Absicherung der Gefährdungsstelle" werden die entsprechenden Maßnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Gefährdung eingetragen. Sollten die beschriebenen Maßnahmen nicht zu einem tolerierbaren Risikozustand führen, müssen weitere Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden. Ob diese Zwischenschritte bis zum Erreichen eines tolerierbaren Zustands separat dokumentiert werden, liegt in der Entscheidung...