Der Begriff Arbeitsmittel ist in § 2 BetrSichV bestimmt. Demnach ist die Bandbreite der Arbeitsmittel z. B. vom Schraubendreher bis zur Chemieanlage sehr weit gefasst. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Prüfintervalle können für derartig viele Arten von Arbeitsmitteln nicht konkret vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Daher gibt es in § 3 Abs. 6 BetrSichV eine pauschale Festlegung: "Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen".

Die Betriebssicherheitsverordnung trägt in ihrer allgemeinen Formulierung dazu bei, dass die Eigenverantwortung des Arbeitgebers gefragt ist, dem nun die Festlegung von Prüffristen für alle Arbeitsmittel obliegt. Dabei gibt es wahrscheinlich für eine Vielzahl von Arbeitsmitteln gar keine Prüffrist, doch muss das im Einzelfall festgelegt werden. Zusätzlich zur Prüffrist ist vom Arbeitgeber auch zu ermitteln, welche Voraussetzungen die Person erfüllen muss, die eine Prüfung in seinem Auftrag durchführt (vgl. § 2 Abs. 6 BetrSichV zur Definition der "Befähigten Person").

§ 14 BetrSichV beschäftigt sich nun konkret mit der Prüfung von Arbeitsmitteln. Dort werden folgende Unterscheidungen gemacht:

  • Prüfung von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt: Diese sind vor der erstmaligen Verwendung und der ersten Inbetriebnahme nach jeder Montage (z. B. auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort) von einer hierzu befähigten Person zu prüfen.
  • Prüfung von Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen: Hier ist die Prüfung und ggf. die Erprobung durch befähigte Personen entsprechend den ermittelten Fristen gem. § 3 Abs. 3 BetrSichV durchzuführen. Die Arbeitsmittel sind auch dann zu prüfen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben (Unfälle, längere Zeit der Nichtbenutzung etc.).
  • Prüfung von Arbeitsmitteln, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können: Diese Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.

Die §§ 3 und 14 BetrSichV gelten allgemein für alle Arbeitsmittel (gemeinsame Vorschriften). In den §§ 15 bis 17 BetrSichV werden in Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen Prüfzyklen genannt, die nicht überschritten werden dürfen. Der Arbeitgeber kann somit bei überwachungsbedürftigen Anlagen kein Intervall bestimmen, das größer ist, als das dafür in der BetrSichV festgelegte Intervall. Prüfintervall bedeutet hier, dass spätestens nach einem definierten Zeitraum eine Prüfung erfolgt sein muss.

Die BetrSichV Anhang 2 und 3, die TRBS 1201 Teil 1 bis Teil 4 konkretisieren die Anforderungen der BetrSichV an die Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie beschreiben ausführlich, wie erforderliche Prüfungen zu ermitteln, festzulegen und durchzuführen sind. In den Anhängen 2 und 3 der BetrSichV und in der TRBS 1201 sind für gängige Arbeitsmittel Prüfanforderungen inkl. Prüffristen aufgeführt.

Die TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen und legt spezielle Anforderungen an deren Berufsausbildung, Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit fest.

Sofern in anderen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Rechtsquellen für einzelne Arbeitsmittel konkrete Prüfintervalle vorgeschrieben sind, dann sind diese anzuwenden.

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