Nach § 16 BetrSichV müssen überwachungsbedürftige Anlagen wiederkehrend geprüft werden, dies kann durch ZÜS bzw. zur Prüfung befähigte Personen erfolgen. Die Prüfung beinhaltet die Ordnungsprüfung und die technische Prüfung.

Wiederkehrende Prüfungen bei Geräten und Schutzsystemen nach RL 2014/34/EU dürfen – analog zu den Prüfungen vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen – durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden (vgl. Tab. 1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?