(1) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen
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die nach § 4 anerkannten Sachverständigen, |
2. |
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde und der Bezirksregierung Düsseldorf bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen, |
3. |
Sachverständige, die nach Abschnitt I der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NRW. S. 174), aufgehoben durch Verordnung vom 16. Juli 2004 (GV. NRW. S. 398), anerkannt sind, |
4. |
die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen sowie Mess- und Prüfgeräten für technische Anlagen von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung und |
5. |
die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen. |
(2) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind befugt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
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hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen, |
2. |
dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und |
3. |
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. |
2Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Stelle anzuzeigen und dabei
1. |
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und |
2. |
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten, |
vorzulegen. 3Die zuständige Stelle soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Stelle bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 3§ 6 Absatz 2 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) 1Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. 2Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), abgewickelt werden.