Anhang XVII REACH-Veordnung 1907/2006/EG beschränkt bzw. verbietet die Verwendung von Quecksilber. Außerdem sind auch Quecksilberverbindungen für bestimmte Zwecke nicht zugelassen, u. a. zum Holzschutz sowie zur Imprägnierung von bestimmten Textilien und Garnen.

Quecksilber wird trotz seines hohen Gefährdungspotenzials noch verwendet, v. a.:

  • in Quecksilberschaltern (nach europäischer Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) nur noch eingeschränkt)
  • in Quecksilberdampflampen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen
  • in Gleichrichtern
  • als Kathodenmaterial
  • als Katalysator
  • in Diffussionspumpen (nur in Sonderfällen)
  • in Apparaturen zur Gasanalyse
  • in Legierungen von Quecksilber mit verschiedenen Metallen (Amalgame), z. B. als Zahnfüllung (jedoch grundsätzlich nicht für Kinder unter 15 Jahren sowie Schwangere und Stillende)

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