Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zusammenfassung
Rammen sind Arbeitsmittel, die meist im Spezialtiefbau eingesetzt werden. Mit Rammen werden Rammelemente aus Stahlprofilen oder Stahlbetonfertigteilen bzw. für Ortbetonrammpfähle in den Untergrund getrieben.
Die wichtigsten Anforderungen an die sichere Verwendung von Rammen sind in DGUV-R 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau" enthalten.
Für Rammen, die nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommen wurden, gelten die Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung. Für ältere Rammen sind die Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich Beschaffenheit und Verwendung zu beachten.
Sicherheitsanforderungen sind enthalten in der Normenreihe DIN EN 16228 "Geräte für Bohr- und Gründungsarbeiten".
1 Eigenschaften
Rammen bestehen aus einem Trägergerät mit Mäkler und einer Rammausrüstung.
Das Trägergerät von Rammen ermöglicht die Beweglichkeit der Rammausrüstung und trägt das Gewicht der Rammeinrichtung mit Rammgut.
Neben stationären Trägergeräten kommen auch Geräte auf Rädern, Raupen oder Schienen aber auch in fester oder beweglich schwimmender Ausführung in Frage.
Die Rammausrüstung ist ein Aggregat aus Maschinen und Teilen zum Einbringen und Ziehen von Rammgut.
Mäkler ist eine am Trägergerät angebrachte Vorrichtung zur Führung der Ramm- und Zieheinrichtung.
Ramm- und Zieheinrichtung sind schlagende, vibrierende und statische Einrichtungen zum Rammen und/oder Ziehen von Rammelementen.
Rammelemente bestehen aus Holz, Beton (Fertigteil- oder Ortbeton) oder Stahl (Rohre oder Walzprofile). Rammelemente können zur Verbindung nebeneinander liegender Elemente mit Schlosssystem ausgeführt werden.
2 Beschaffenheitsanforderungen
Die Beschaffenheitsanforderungen an Rammen bezüglich Bau und Ausrüstung sind in der Maschinenverordnung (9. ProdSV, als Umsetzung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie in europaeinheitlich harmonisierten Normen zur Maschinensicherheit und zu Erdbaumaschinen sowie in Normenreihe DIN EN 16228 "Geräte für Bohr- und Gründungsarbeiten" enthalten. Für Rammen, die nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommen wurden, gelten die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EG-Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen worden ist. Rammen, die bis zum 31.12.1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind, müssen die Anforderungen der EG-Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) bzw. deren nationalen Umsetzung als Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.
3 Prüfungen
Für Rammen sind durch den Arbeitgeber nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Rammen zu beauftragen sind (befähigte Person).
Rammen als Maschinen, Geräte und Anlagen des Spezialtiefbaus sind gemäß DGUV-R 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau" nach konstruktiven Änderungen jeweils vor Inbetriebnahme, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person (Sachkundigen) auf sicheren Zustand zu prüfen.
Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Eine Kopie ist auf der Baustelle vorzuhalten.
4 Verwendung
Für die sichere Verwendung (Betrieb) von Rammen sind die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten. Eine Spezifizierung dieser Verwendungsvorschriften für Rammen enthält DGUV-R 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau" in der auch wesentliche Betriebsvorschriften der früheren VBG 41 "Rammen" aufgenommen wurden. Dort sind u. a. folgenden Themen für den Betrieb von Maschinen, Geräte und Anlagen des Spezialtiefbaus näher geregelt:
Im Kapitel 4.4 der DGUV-R 101-008 sind darüber hinaus "Besondere Bestimmungen für Rammarbeiten" enthalten, so z. B. zu den Themen:
- Benutzen der Absteck- und Halteeinrichtungen
- Beobachten und Unterbrechen des Ramm- und Ziehvorgangs
- Sicherung gegen Umfallen