(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die eine Raumverträglichkeitsprüfung[1] [Bis 27.09.2023: ein Raumordnungsverfahren] durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
(2) 1Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen[2] [Vom 27.06.2020 bis 27.09.2023: des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für die Festlegungen in Raumordnungsplänen notwendig sind. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder notwendig sind.
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