In REACH gibt es 2 unterschiedliche Informationspflichten zu den besonders besorgniserregenden Stoffen:
- Informationen an die ECHA. Hersteller und Importeure von Erzeugnissen müssen die ECHA informieren, wenn in ihren Erzeugnissen SVHC enthalten sind. Dies gilt ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent und einer Gesamtmenge ab 1 Tonne (Art. 7 Abs. 2 1907/2006/EG). Diese Verpflichtung besteht nur, wenn die Verwendung des SVHC im Erzeugnis nicht bereits im Registrierungsdossier des Stoffes beschrieben wurde.
- Informationen der Hersteller eines Erzeugnisses gegenüber seinen Abnehmern und gegenüber der Öffentlichkeit. Diese Pflichten bestehen bei allen Erzeugnissen, die einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Sie sind unabhängig von der Gesamtmenge des Stoffes und der Frage, ob der Stoff für diese Verwendung registriert wurde oder nicht. Sie werden in REACH Art. 33 beschrieben. Ausführliche Erläuterungen dazu finden sich im folgenden Abschn. 5.1.
5.1 Informationen in der Lieferkette und gegenüber dem Verbraucher
Art. 33 Abs. 1 1907/2006/EG schreibt vor, dass Lieferanten ihre Kunden informieren müssen, wenn in ihren Erzeugnissen besonders besorgniserregende Stoffe, die auf der Kandidatenliste stehen, in Mengen von über 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind. Jeder Lieferant muss von sich aus dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen, wenigstens aber den Namen des Stoffes.
Diese Informationsweitergabe ist eine "Bringschuld" des Herstellers des Erzeugnisses. Der Kunde muss nicht eigenständig nachfragen. Aufgrund dieser Vorgabe sollten Unternehmen die Information, ob die von ihnen verarbeiteten Erzeugnisse solche Stoffe enthalten, von ihren Lieferanten bekommen. Die Praxis zeigt, dass das oft nicht der Fall ist.
Für nicht gewerbliche Verbraucher gibt es zusätzlich ein Informationsrecht nach Art. 33 Abs. 2 1907/2006/EG. Hierfür muss der Verbraucher zunächst selbst aktiv werden und eine Anfrage an den Lieferanten eines Erzeugnisses stellen, ob das Erzeugnis einen SVHC der REACH-Kandidatenliste enthält. Sobald diese Anfrage vorliegt, muss der Lieferant auch dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen, wenigstens aber den Namen des Stoffes.
In beiden Fällen haben die Hersteller des Erzeugnisses 45 Tage Zeit zur Beantwortung der Anfrage. Die Mengenangabe von 0,1 Gewichtsprozent bezieht sich bei komplex aufgebauten Erzeugnissen auf die einzelnen Teilerzeugnisse, aus denen das komplexe Erzeugnis besteht. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom September 2015 entschieden.
5.2 Was sind "ausreichende Informationen"?
Art. 33 Abs. 1 REACH-VO schreibt vor, dass Lieferanten ihren Kunden "ausreichende" Informationen zu SVHC in ihren Erzeugnissen zur Verfügung stellen müssen, wenigstens aber den Namen des Stoffes. Es wird nicht genauer konkretisiert, was ausreichende Informationen sind. Derzeitige Praxis ist, dass lediglich kommuniziert wird, ob und wenn ja, welche SVHC im Erzeugnis enthalten ist. Diese Information reicht aber in vielen Fällen für eine sichere Verwendung nicht aus.
Daher ist es wichtig, folgende Fragen zu prüfen und zu beantworten:
- Welche Konsequenzen hat das Vorhandensein von den SVHC in den Erzeugnissen?
- Kann es zu Hautkontakt mit den SVHC kommen? Können SVHC-haltige Stäube entstehen, z. B. bei mechanischer Bearbeitung (Bohren, Schleifen, Schneiden)?
- Kann es zu Freisetzungen in der Nutzungsphase kommen, bei der Entsorgung oder Wiederverwendung?
- Welche Empfehlungen für den sicheren Umgang mit den Erzeugnissen sind aus diesem Wissen abzuleiten?
- Wie hoch ist die Konzentration des SVHC im Erzeugnis?
5.3 Informationen zu SVHC-haltigen Stoffen in Erzeugnissen: Die SCIP-Datenbank
Die Praxis zeigt, dass auch 15 Jahre nach dem Inkrafttreten von REACH die Kommunikation zu SVHC in den Lieferketten nur sehr lückenhaft ist. Daher ist seit dem 5.1.2021 eine weitere gesetzliche Verpflichtung für die Hersteller von Erzeugnissen in Europa dazu gekommen. Die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie – in Deutschland in § 16f Chemikaliengesetz – legt fest, dass Hersteller von Erzeugnissen Informationen zu SVHC in einem Erzeugnis mit einem Massenanteil größer 0,1 % an die ECHA übermitteln müssen. Die ECHA hat hierfür gemäß der Abfallrahmenrichtlinie die sog. SCIP-Datenbank eingerichtet. Die Abkürzung steht für "Substances of Concern in articles as such or in complex objects (Products)".
Diese Datenbank soll sicherstellen, dass Informationen zu SVHC-haltigen Erzeugnissen in der gesamten Lieferkette verfügbar sind. Dies schließt auch die Abfallphase mit ein. Die Datenbank ist öffentlich. Sie ermöglicht u. a. ...