Ein wesentliches Ziel der REACH-Verordnung ist die Vermeidung unnötiger Tierversuche. Die Agentur prüft und entscheidet daher über entsprechende Versuchsvorschläge (s. Art. 40 1907/2006/EG) und ohne die Zustimmung der ECHA dürfen keine Tierversuche durchgeführt werden. Die ECHA ist auch federführend bei der Dossierbewertung.

Bei der Stoffbewertung spielt die ECHA eine eher administrative Rolle. Sie koordiniert die Veröffentlichung des rollierenden Arbeitsplans (CoRAP) und konstituiert den Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC), welcher über strittige Fragen zu Entscheidungsentwürfen in der Dossier- und Stoffbewertung sowie über die Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste sowie den Anhang XIV berät.

In jüngerer Vergangenheit nimmt die Widerspruchskammer (Board of Appeal – BoA) der ECHA (s. Art. 76 Abs. 11h 1907/2006/EG) eine immer wichtigere Rolle ein. Dort können Registranten Widersprüche gegen die Entscheidungen zu z. B. nachgeforderten Studien einlegen und viele der vor der Widerspruchskammer getroffenen Entscheidungen haben dann Präzedenzcharakter für ähnliche inhaltliche Entscheidungen zu Dossier- und Stoffbewertung.

 
Wichtig

BoA-Entscheidungen nicht rechtsverbindlich

Entscheidungen vor der Widerspruchskammer sind keine Urteile im Sinne eines ordentlichen Gerichtsverfahrens. Es gibt Beispiele, bei denen Entscheidungen des BoA dann vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt wurden und erst damit rechtsverbindlich sind.

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