Den beruflichen Verwendern von Stoffen, in REACH als nachgeschaltete Anwender bezeichnet, widmet die REACH-Verordnung viel Raum. Das ist auch gerechtfertigt, da die nachgeschalteten Anwender eine der Hauptzielgruppen sind, die geschützt werden sollen. So haben nachgeschaltete Anwender das Recht, potenzielle Registranten bei der Registrierung zu unterstützen, indem sie ihre Verwendung in der Lieferkette "hoch" zum Hersteller oder Importeur des Stoffes mitteilen und ihn bitten, ihre Verwendung bei der Registrierung zu berücksichtigen. Der Hersteller bzw. Importeur ist dann verpflichtet, diese Verwendung, – soweit ihm noch nicht bekannt – bei der Erstellung des Registrierungsdossiers zu berücksichtigen bzw. die vorhandene Registrierung zu ergänzen und dies der ECHA mitzuteilen. Der potenzielle Registrant kann die Berücksichtigung der ihm neu zur Kenntnis gelangten Verwendung nur ablehnen, wenn er die Verwendung aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes nicht befürwortet. Er teilt dies dann sowohl der ECHA als auch dem betreffenden nachgeschalteten Anwender unter Nennung der Gründe mit. Der potenzielle Registrant darf unter diesen Bedingungen den betreffenden Stoff auch weiter liefern.
Prüfen, ob die Registrierung die Verwendung abdeckt
Spätestens dann, wenn der nachgeschaltete Anwender aus dem Sicherheitsdatenblatt erfährt, dass der von ihm genutzte Stoff registriert ist, muss er prüfen, ob seine Verwendung von der Registrierung abgedeckt ist.
Wenn ja, wendet er die vom Registranten für erforderlich gehaltenen Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit dem Stoff an. Damit hat der nachgeschaltete Anwender seine Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung im Wesentlichen erfüllt. Ist seine Verwendung in der Registrierung jedoch nicht berücksichtigt, muss der nachgeschaltete Anwender reagieren. Im Regelfall teilt er – wie oben beschrieben – seine abweichende Verwendung entlang der Lieferkette mit und wartet, bis seine Verwendung ebenfalls in der Registrierung behandelt wurde. Wenn dies nicht passiert, ist er verpflichtet, die Verwendung bei der ECHA zu melden.
Eigene Bewertung im vereinfachten Stoffsicherheitsbericht
Wird seine Verwendung nicht unterstützt oder möchte der nachgeschaltete Anwender seine Verwendung geheim halten, muss er den Stoff i. d. R. bezüglich dieser Verwendung selbst bewerten, indem er einen vereinfachten Stoffsicherheitsbericht nach Anhang XII 1907/2006/EG erstellt. Zudem ist eine entsprechende Meldung an die ECHA erforderlich.
Diese Notifizierungspflicht wird allerdings wenig genutzt, seit Mai 2008 sind nur 1132 sog. "Downstream User Reports" bei der ECHA eingegangen. Allerdings wird bei einem Großteil dieser Berichte angegeben, dass ein eigener Stoffsicherheitsbericht erstellt werden musste, weil der Lieferant die Verwendung nicht in die Registrierung aufgenommen hat. Somit ist die Kommunikation in der Lieferkette offensichtlich nach wie vor ein Unsicherheitsfaktor in Bezug auf vorhandene Informationen.