Strafbare Handlung
Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand den Schaden für möglich gehalten und trotzdem falsch gehandelt hat. In diesem Fall hat die Person darauf spekuliert, dass der Schaden nicht eintritt. Er hat ein zu hohes Restrisiko akzeptiert. Die einfache Fahrlässigkeit reicht bereits zur Verhängung eines Verwarngeldes oder einer Geldbuße. Bei einer groben Fahrlässigkeit wird i. d. R. eine Geldbuße verhängt. Bei grober Fahrlässigkeit besteht zusätzlich auch ein Schadensersatzanspruch durch Dritte – jedoch nur für belegte Ansprüche, die über den Rahmen der gesetzlichen Versicherung hinausgehen. Die Berufsgenossenschaften haben ebenfalls einen Regressanspruch.
Eine vorwerfbare Handlung wird dabei nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet. Dementgegen gilt bei strafbaren Handlungen das Strafgesetzbuch (StGB). Welche Rechtsform jeweils zur Anwendung kommt, wird in den meisten Fällen durch die Staatsanwaltschaft bzw. Gerichte entschieden. Darüber hinaus gibt es noch die zivilrechtliche Haftung, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und teilweise dem Sozialgesetzbuch (SGB) geahndet wird. Dies gilt auch für alle Schäden an Mensch und Umwelt gemäß dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG).
Die genannten Rechtsfolgen werden, je nach Verstoß, durch die dabei betroffenen Behörden oder Personen ausgelöst. Dies sind bei einfachen Delikten z. B. die staatlichen Arbeitsschutzbehörden oder die Berufsgenossenschaften.
Erst bei schweren Verstößen erfolgt eine Einleitung von Rechtsfolgen durch die Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag durch die Gerichte. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden, wie schwerer Körperverletzung, ist die Auslösung von Rechtsfolgen durch Unternehmer, Mitarbeiter und betroffene Dritte möglich.
Ordnungswidrigkeitengesetz vs. Strafgesetzbuch
Besonders wichtig ist es zu wissen, dass dem Staatsanwalt das Ordnungswidrigkeitengesetz als sein Handlungsinstrument zufällt. Ziel des Gesetzes ist es, bei Fahrlässigkeit die Ordnung wieder herzustellen. Kommt der Staatsanwalt bei seinen Ermittlungen allerdings zu der Überzeugung, dass keine einfache, sondern eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, darf er nicht mehr nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ahnden. Seine Zuständigkeit ist damit zunächst beendet. Jetzt muss er einen Strafantrag an das Gericht stellen und der Richter hat nun über den Fall zu entscheiden. Er wiederum kann ein Urteil nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz oder nach dem Strafgesetzbuch fällen.
Vorstrafe
Erfolgt eine Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch, gilt der Verurteilte als vorbestraft und somit unzuverlässige Person in der gewerblichen Wirtschaft. Das kann arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Eine Führungskraft sollte bei allem Handeln bedenken, dass im Schadensfall Behördenvertreter in das Unternehmen kommen, um den Hergang zu ermitteln. Diese Personen kennen den Betrieb und die Arbeiten i. d. R. nicht. Für sie gilt zunächst alles, was dort abläuft, als gefährlich. Sie haben deshalb kein Verständnis, wenn nicht alle möglichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Ermittlungen laufen auch immer nach dem Grundsatz, dass der Verunfallte selbst an seinem Unfall keine Schuld trägt. Erst wenn sich im Laufe der Ermittlungen herausstellt, dass alle Schutzmaßnahmen vorgegeben waren, wird ein Fehlverhalten des Mitarbeiters untersucht. Rechtsfolgen können von Verwarngeldern bis zu Freiheitsstrafen reichen.
Abb. 1: Staatsanwälte und Richter bewerten den Grad eines Verstoßes gegen Rechtspflichten