Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird.
Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:
a) |
Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; |
b) |
Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; |
c) |
Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; |
d) |
Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; |
e) |
in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; |
f) |
Koksöfen; |
g) |
Winderhitzer (cowpers); |
h) |
technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden; |
i) |
Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden; |
j) |
Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b verwenden. |
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