Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird.

Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:

 

a)

Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

 

b)

Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

 

c)

Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

 

d)

Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

 

e)

in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

 

f)

Koksöfen;

 

g)

Winderhitzer (cowpers);

 

h)

technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;

 

i)

Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;

 

j)

Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b verwenden.

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